t | | t | (1) Das zuständige Bundesministerium kann bei Gefahr im Verzug in der |
| | | Anordnung bestimmen, dass die Beschränkungsmaßnahme abweichend von § 15 Absatz |
| | | 6 Satz 2 auch bereits vor der Zustimmung der G 10-Kommission vollzogen werden |
| | | darf (Eilanordnung). |
| | | (2) Wird die Eilanordnung nicht innerhalb von drei Werktagen vom Vorsitzenden |
| | | der G 10-Kommission, von seinem Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden |
| | | dazu bestimmten Mitglied bestätigt, so ist unverzüglich |
| | | 1. |
| | | der Vollzug der Eilanordnung auszusetzen und |
| | | 2. |
| | | die Eilanordnung durch das zuständige Bundesministerium aufzuheben. |
| | | Die mit der Beschränkungsmaßnahme erhobenen Daten sind zudem unverzüglich |
| | | unter Aufsicht eines Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu |
| | | löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Eine Bestätigung der |
| | | Eilanordnung kann unter Auflagen erfolgen. |
| | | (3) Wird die Eilanordnung bestätigt, so hat die G 10-Kommission die |
| | | Zulässigkeit und die Notwendigkeit der durch die Eilanordnung angeordneten |
| | | Beschränkungsmaßnahme unverzüglich zu prüfen. Erteilt die G 10-Kommission |
| | | nach Prüfung der Zulässigkeit und Notwendigkeit ihre Zustimmung nicht, so ist |
| | | die Beschränkungsmaßnahme vom zuständigen Bundesministerium unverzüglich |
| | | aufzuheben und die mit der Beschränkungsmaßnahme erhobenen Daten sind |
| | | unverzüglich unter Aufsicht eines Beamten, der die Befähigung zum Richteramt |
| | | hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. |
| | | (4) Bei Gefahr im Verzug ist am Tag der Beantragung der Anordnung der |
| | | Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Anordnung durch das zuständige |
| | | Bundesministerium eine automatische Aufzeichnung der zu überwachenden |
| | | Telekommunikation durch die den Antrag stellende Behörde zulässig. Diese |
| | | Aufzeichnung darf von der antragstellenden Behörde weiterverarbeitet werden, |
| | | wenn eine Eilanordnung des zuständigen Bundesministeriums innerhalb von 24 |
| | | Stunden nach Beantragung erfolgt. Anderenfalls ist die technische |
| | | Aufzeichnung unverzüglich automatisiert zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 |
| | | gilt entsprechend. |