f | (1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschränkungsmaßnahmen sind unter | f | (1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschränkungsmaßnahmen sind unter |
| Verantwortung der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und | | Verantwortung der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und |
| unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum | | unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum |
| Richteramt hat. | | Richteramt hat. |
n | | n | (1a) Die Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation, die |
| | | nach dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen worden ist, darf auch in der Art |
| | | und Weise erfolgen, dass in ein von dem Betroffenen genutztes |
| | | informationstechnisches System eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um |
| | | die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu |
| | | ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen ab dem |
| | | Zeitpunkt der Anordnung gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation |
| | | dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden |
| | | Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter |
| | | Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. Bei den Maßnahmen nach |
| | | den Sätzen 1 und 2 ist technisch sicherzustellen, dass |
| | | 1. |
| | | ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: |
| | | a) |
| | | die laufende Kommunikation (Satz 1) und |
| | | b) |
| | | Inhalte und Umstände der Kommunikation, die auch während des laufenden |
| | | Kommunikationsvorgangs ab dem Zeitpunkt der Anordnung im öffentlichen |
| | | Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Satz |
| | | 2), |
| | | 2. |
| | | an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, |
| | | die für die Datenerhebung unerlässlich sind, |
| | | 3. |
| | | die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit |
| | | technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. |
| | | Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung |
| | | zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, |
| | | unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Bei jedem Einsatz |
| | | sind zu protokollieren: |
| | | 1. |
| | | die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, |
| | | 2. |
| | | die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die |
| | | daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, |
| | | 3. |
| | | die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und |
| | | 4. |
| | | die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. |
| | | (1b) Werden nach der Anordnung weitere Kennungen von |
| | | Telekommunikationsanschlüssen der Person, gegen die sich die Anordnung |
| | | richtet, bekannt, darf die Durchführung der Beschränkungsmaßnahme auch auf |
| | | diese Kennungen erstreckt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf |
| | | weitere Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen von Personen, gegen die |
| | | sich die Anordnung richtet, weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen |
| | | ist, dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (§ 3 Absatz 2 Satz 2 |
| | | Variante 3). |
| (2) Die Maßnahmen sind unverzüglich zu beenden, wenn sie nicht mehr | | (2) Die Maßnahmen sind unverzüglich zu beenden, wenn sie nicht mehr |
| erforderlich sind oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. | | erforderlich sind oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. |
| Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und dem | | Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und dem |
t | nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten, dem die Anordnung mitgeteilt | t | nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Verpflichteten, dem die Anordnung |
| worden ist, anzuzeigen. Die Anzeige an den Verpflichteten entfällt, wenn | | mitgeteilt worden ist, anzuzeigen. Die Anzeige an den Verpflichteten |
| die Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgeführt wurde. | | entfällt, wenn die Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgeführt wurde. |
| (3) Postsendungen, die zur Öffnung und Einsichtnahme ausgehändigt worden | | (3) Postsendungen, die zur Öffnung und Einsichtnahme ausgehändigt worden |
| sind, sind dem Postverkehr unverzüglich wieder zuzuführen. Telegramme | | sind, sind dem Postverkehr unverzüglich wieder zuzuführen. Telegramme |
| dürfen dem Postverkehr nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme | | dürfen dem Postverkehr nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme |
| berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu übergeben. | | berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu übergeben. |