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(1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
(1a) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen für den Bundesnachrichtendienst auch für Telekommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deutscher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsgewässer befinden, angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand eine der in § 23a Abs. 1 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
(2) 1Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. 3Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. 4Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
Voraussetzungen | Voraussetzungen | ||||
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f | 1 | (1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten | f | 1 | (1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten |
2 | Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den | 2 | Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den | ||
3 | Verdacht bestehen, dass jemand | 3 | Verdacht bestehen, dass jemand | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80a bis 83 des | 5 | Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80a bis 83 des | ||
6 | Strafgesetzbuches), | 6 | Strafgesetzbuches), | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 | 8 | Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 | ||
9 | bis 89b, 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des | 9 | bis 89b, 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des | ||
10 | Vereinsgesetzes), | 10 | Vereinsgesetzes), | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ | 12 | Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ | ||
13 | 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches), | 13 | 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches), | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des | 15 | Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des | ||
16 | Strafgesetzbuches), | 16 | Strafgesetzbuches), | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland | 18 | Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland | ||
19 | stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des | 19 | stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des | ||
20 | Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des | 20 | Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des | ||
21 | Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes), | 21 | Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes), | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | Straftaten nach | 23 | Straftaten nach | ||
24 | a) | 24 | a) | ||
25 | den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie | 25 | den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
27 | den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § | 27 | den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § | ||
28 | 316b Abs. 3 und § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich | 28 | 316b Abs. 3 und § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich | ||
29 | gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die | 29 | gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die | ||
30 | Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, | 30 | Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, | ||
31 | 7. | 31 | 7. | ||
32 | Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes, | 32 | Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes, | ||
33 | 8. | 33 | 8. | ||
34 | Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, | 34 | Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, | ||
35 | soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der | 35 | soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der | ||
36 | Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen | 36 | Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen | ||
37 | von lebenswichtigen Einrichtungen richtet, oder | 37 | von lebenswichtigen Einrichtungen richtet, oder | ||
38 | 9. | 38 | 9. | ||
39 | Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches | 39 | Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches | ||
40 | plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche | 40 | plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche | ||
41 | Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer | 41 | Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer | ||
42 | Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, | 42 | Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, | ||
43 | Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, | 43 | Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, | ||
44 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. | 44 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. | ||
45 | (1a) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten | 45 | (1a) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten | ||
46 | Voraussetzungen für den Bundesnachrichtendienst auch für | 46 | Voraussetzungen für den Bundesnachrichtendienst auch für | ||
47 | Telekommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deutscher Schiffe außerhalb | 47 | Telekommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deutscher Schiffe außerhalb | ||
48 | deutscher Hoheitsgewässer befinden, angeordnet werden, wenn tatsächliche | 48 | deutscher Hoheitsgewässer befinden, angeordnet werden, wenn tatsächliche | ||
t | 49 | Anhaltspunkte bestehen, dass jemand eine der in § 23a Abs. 1 und 3 des | t | 49 | Anhaltspunkte bestehen, dass jemand eine der in § 72 Abs. 1 und 3 des |
50 | Zollfahndungsdienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen | 50 | Zollfahndungsdienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen | ||
51 | hat. | 51 | hat. | ||
52 | (2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts | 52 | (2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts | ||
53 | auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf | 53 | auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf | ||
54 | sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf | 54 | sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf | ||
55 | Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen | 55 | Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen | ||
56 | bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder | 56 | bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder | ||
57 | weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. Maßnahmen, | 57 | weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. Maßnahmen, | ||
58 | die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen | 58 | die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen | ||
59 | zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, | 59 | zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, | ||
60 | gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. | 60 | gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. | ||
61 | Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der | 61 | Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der | ||
62 | Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich | 62 | Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich | ||
63 | gegen einen Dritten richtet. | 63 | gegen einen Dritten richtet. |
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