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Sie können sich § 7a G 10 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
(2) 1Der Bundesnachrichtendienst darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten ferner im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 21961 II S. 1183, 1218) an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. 2Die Übermittlung ist zu protokollieren. 3Der Bundesnachrichtendienst führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. 4Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
(5) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1 und 2.
(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.
Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen | Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen | ||||
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t | 1 | Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche | t | 1 | Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche |
2 | Stellen | 2 | Stellen |
Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen | Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen | ||||
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n | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz | n | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 |
2 | 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit | 2 | Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten unter den | ||
3 | nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen | 3 | Voraussetzungen des § 11e des BND-Gesetzes an die mit nachrichtendienstlichen | ||
4 | übermitteln, soweit | 4 | Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln. | ||
5 | 1. | ||||
6 | die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der | ||||
7 | Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des | ||||
8 | ausländischen Staates erforderlich ist, | ||||
9 | 2. | ||||
10 | überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, | ||||
11 | insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau | ||||
12 | gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten | ||||
13 | durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien | ||||
14 | erfolgt, und | ||||
15 | 3. | ||||
16 | das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist. | ||||
17 | Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. | 5 | (2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. | ||
18 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf unter den Voraussetzungen des | ||||
19 | Absatzes 1 durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 | ||||
20 | erhobene personenbezogene Daten ferner im Rahmen von Artikel 3 des | ||||
21 | Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des | ||||
22 | Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der | ||||
23 | in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. | ||||
24 | August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) an Dienststellen der | ||||
25 | Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in deren | ||||
26 | Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. | ||||
27 | (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des | 6 | (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des | ||
28 | Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die | 7 | Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die | ||
29 | Übermittlung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichtendienst führt | 8 | Übermittlung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichtendienst führt | ||
30 | einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die | 9 | einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die | ||
31 | Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die Nachweise sind | 10 | Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die Nachweise sind | ||
32 | gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende | 11 | gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende | ||
33 | des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. | 12 | des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. | ||
34 | (4) Der Empfänger ist zu verpflichten, | 13 | (4) Der Empfänger ist zu verpflichten, | ||
35 | 1. | 14 | 1. | ||
36 | die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm | 15 | die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm | ||
37 | übermittelt wurden, | 16 | übermittelt wurden, | ||
38 | 2. | 17 | 2. | ||
39 | eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und | 18 | eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und | ||
40 | 3. | 19 | 3. | ||
41 | dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu | 20 | dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu | ||
42 | erteilen. | 21 | erteilen. | ||
t | 43 | (5) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G10-Kommission | t | 22 | (5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die G10-Kommission über |
44 | über Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. | 23 | Übermittlungen nach Absatz 1. | ||
45 | (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs | 24 | (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs | ||
46 | Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu | 25 | Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu | ||
47 | unterrichten. | 26 | unterrichten. |
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