n | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz | n | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 |
| 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit | | Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten unter den |
| nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen | | Voraussetzungen des § 11e des BND-Gesetzes an die mit nachrichtendienstlichen |
| übermitteln, soweit | | Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln. |
| 1. | | |
| die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der | | |
| Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des | | |
| ausländischen Staates erforderlich ist, | | |
| 2. | | |
| überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, | | |
| insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau | | |
| gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten | | |
| durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien | | |
| erfolgt, und | | |
| 3. | | |
| das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist. | | |
| Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. | | (2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. |
| (2) Der Bundesnachrichtendienst darf unter den Voraussetzungen des | | |
| Absatzes 1 durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 | | |
| erhobene personenbezogene Daten ferner im Rahmen von Artikel 3 des | | |
| Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des | | |
| Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der | | |
| in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. | | |
| August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) an Dienststellen der | | |
| Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in deren | | |
| Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. | | |
| (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des | | (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des |
| Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die | | Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die |
| Übermittlung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichtendienst führt | | Übermittlung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichtendienst führt |
| einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die | | einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die |
| Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die Nachweise sind | | Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die Nachweise sind |
| gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende | | gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende |
| des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. | | des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. |
| (4) Der Empfänger ist zu verpflichten, | | (4) Der Empfänger ist zu verpflichten, |
| 1. | | 1. |
| die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm | | die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm |
| übermittelt wurden, | | übermittelt wurden, |
| 2. | | 2. |
| eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und | | eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und |
| 3. | | 3. |
| dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu | | dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu |
| erteilen. | | erteilen. |
t | (5) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G10-Kommission | t | (5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die G10-Kommission über |
| über Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. | | Übermittlungen nach Absatz 1. |
| (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs | | (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs |
| Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu | | Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu |
| unterrichten. | | unterrichten. |