n | (1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen nach | n | (1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an |
| § 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 | | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an das Bundesamt |
| genannten Gefahren übermittelt werden. | | für den Militärischen Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des § 11 des |
| | | BND-Gesetzes übermittelt werden. |
| (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an | | (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an |
t | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den | t | inländische Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des |
| Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn | | BND-Gesetzes übermittelt werden. |
| 1. | | |
| tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind | | |
| zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der | | |
| Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf | | |
| gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des | | |
| Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, | | |
| 2. | | |
| bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder | | |
| geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen oder | | |
| 3. | | |
| im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 | | |
| tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angriffe von Bestrebungen | | |
| oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ausgehen. | | |
| (3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 3 | | |
| erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und | | |
| Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | | |
| dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist | | |
| 1. | | |
| zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die | | |
| für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung | | |
| sind, oder | | |
| 2. | | |
| im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen | | |
| Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, | | |
| soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet | | |
| wird. | | |
| (4) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen zur | | (3) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an |
| Verhinderung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten | | inländische öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 11b des BND- |
| Behörden übermittelt werden, wenn | | Gesetzes übermittelt werden. |
| 1. | | |
| tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand | | |
| a) | | |
| Straftaten nach den §§ 89a, 89b, 89c Absatz 1 bis 4 oder § 129a, auch in | | |
| Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des | | |
| Strafgesetzbuches, | | |
| b) | | |
| vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, | | |
| §§ 19 bis 21 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle | | |
| von Kriegswaffen oder | | |
| c) | | |
| Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des | | |
| Betäubungsmittelgesetzes | | |
| plant oder begeht oder | | |
| 2. | | |
| bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 3 | | |
| Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 7 und 9, Satz 2 oder Absatz 1a dieses Gesetzes | | |
| oder eine sonstige der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten | | |
| Straftaten plant oder begeht. | | |
| Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden | | |
| übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass | | |
| jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. | | |
| (4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 | | |
| Nummer 8 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für | | |
| Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt werden, wenn tatsächliche | | |
| Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Abwehr von | | |
| Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes oder zur | | |
| Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken auch für | | |
| andere Stellen und Dritte. | | |
| (5) Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der | | (5) Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der |
| Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Sind mit personenbezogenen | | Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Sind mit personenbezogenen |
| Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines | | Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines |
| Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit | | Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit |
| unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten | | unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten |
| zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Über die | | zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Über die |
| Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der | | Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der |
| die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren. | | die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren. |
| (6) Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren | | (6) Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren |
| Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Er prüft unverzüglich und | | Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Er prüft unverzüglich und |
| sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten | | sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten |
| für diese Zwecke erforderlich sind. § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz | | für diese Zwecke erforderlich sind. § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz |
| 2 und 3 gelten entsprechend. | | 2 und 3 gelten entsprechend. |