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Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen:
Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen | Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen | ||||
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t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen | t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen |
Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen | Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen | ||||
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f | 1 | Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen | f | 1 | Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen |
2 | Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des | 2 | Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des | ||
3 | Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen: | 3 | Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a des | n | 5 | für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des |
6 | Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten | 6 | Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten | ||
7 | Daten und | 7 | Daten und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von | 9 | für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von | ||
10 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des | 10 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des | ||
t | 11 | Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 1a des | t | 11 | Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 1a des |
12 | Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b | 12 | Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b | ||
13 | genannten Daten | 13 | genannten Daten | ||
14 | bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend. | 14 | bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend. |
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