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Sie können sich § 38 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden war, oder wird ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks bei einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des bisherigen Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde, folgende Daten:
(2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers diesen Vermerk.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen, ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II und gespeicherten ausländischen Zulassungsbescheinigungen sowie über das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mit.
(5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorgeschriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung vornimmt.
Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden | Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden | ||||
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t | 1 | Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden | t | 1 | Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden |
Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden | Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder | f | 1 | (1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder |
2 | ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen | 2 | ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen | ||
3 | Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt | 3 | Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt | ||
4 | worden war, oder wird ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen des anderen | 4 | worden war, oder wird ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen des anderen | ||
5 | Zulassungsbezirks bei einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt, | 5 | Zulassungsbezirks bei einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt, | ||
6 | übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des bisherigen | 6 | übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des bisherigen | ||
7 | Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige | 7 | Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige | ||
8 | Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 | 8 | Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 | ||
9 | Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser | 9 | Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser | ||
10 | anderen Zulassungsbehörde, folgende Daten: | 10 | anderen Zulassungsbehörde, folgende Daten: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, | 12 | die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs, | 14 | die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Marke des Fahrzeugs, | 16 | die Marke des Fahrzeugs, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und | 18 | die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | die Zuteilung oder Weiterführung des bisherigen Kennzeichens. | 20 | die Zuteilung oder Weiterführung des bisherigen Kennzeichens. | ||
21 | Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 wird Folgendes übermittelt: | 21 | Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 wird Folgendes übermittelt: | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens | 23 | bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens | ||
24 | a) | 24 | a) | ||
25 | das bisherige Kennzeichen, | 25 | das bisherige Kennzeichen, | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
27 | das neue Kennzeichen und | 27 | das neue Kennzeichen und | ||
28 | c) | 28 | c) | ||
29 | das Datum der Zuteilung des neuen Kennzeichens, | 29 | das Datum der Zuteilung des neuen Kennzeichens, | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | bei der Weiterführung des bisherigen Kennzeichens | 31 | bei der Weiterführung des bisherigen Kennzeichens | ||
32 | a) | 32 | a) | ||
33 | das Kennzeichen und | 33 | das Kennzeichen und | ||
34 | b) | 34 | b) | ||
35 | das Datum, seit wann das Kennzeichen bei der neu zuständigen | 35 | das Datum, seit wann das Kennzeichen bei der neu zuständigen | ||
36 | Zulassungsbehörde weitergeführt wird. | 36 | Zulassungsbehörde weitergeführt wird. | ||
t | 37 | (2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermittelt das Kraftfahrt- | t | 37 | (2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt worden, |
38 | Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der | 38 | die nicht auch für die Zuteilung des geführten Kennzeichens zuständig ist, | ||
39 | zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers | 39 | übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des Kennzeichens | ||
40 | diesen Vermerk. | 40 | zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 13 | ||
41 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen | ||||
42 | Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde | ||||
43 | den Vermerk über die Außerbetriebsetzung. | ||||
41 | (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige | 44 | (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige | ||
42 | Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über | 45 | Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über | ||
43 | Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen, | 46 | Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen, | ||
44 | ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II und gespeicherten | 47 | ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II und gespeicherten | ||
45 | ausländischen Zulassungsbescheinigungen sowie über das Wiederauffinden solcher | 48 | ausländischen Zulassungsbescheinigungen sowie über das Wiederauffinden solcher | ||
46 | Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen, es sei denn, dem | 49 | Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen, es sei denn, dem | ||
47 | Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, dass die Zulassungsbehörde hierüber | 50 | Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, dass die Zulassungsbehörde hierüber | ||
48 | unterrichtet ist. | 51 | unterrichtet ist. | ||
49 | (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr | 52 | (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr | ||
50 | zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der | 53 | zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der | ||
51 | Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister | 54 | Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister | ||
52 | bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so | 55 | bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so | ||
53 | teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das | 56 | teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das | ||
54 | Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mit. | 57 | Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mit. | ||
55 | (5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn | 58 | (5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn | ||
56 | die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 33 | 59 | die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 33 | ||
57 | vorgeschriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch | 60 | vorgeschriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch | ||
58 | Direkteinstellung vornimmt. | 61 | Direkteinstellung vornimmt. |
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