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(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
(2) 1Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. 2Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
(6) 1Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. 2Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Antrag auf Zulassung | Antrag auf Zulassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen | f | 1 | (1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen |
2 | Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den | 2 | Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den | ||
3 | Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 3 | Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
4 | Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen: | 4 | Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bei natürlichen Personen: | 6 | bei natürlichen Personen: | ||
7 | Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die | 7 | Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die | ||
8 | Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort | 8 | Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort | ||
t | 9 | der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters; | t | 9 | oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und |
10 | Anschrift des Halters; | ||||
10 | 2. | 11 | 2. | ||
11 | bei juristischen Personen und Behörden: | 12 | bei juristischen Personen und Behörden: | ||
12 | Name oder Bezeichnung und Anschrift; | 13 | Name oder Bezeichnung und Anschrift; | ||
13 | 3. | 14 | 3. | ||
14 | bei Vereinigungen: | 15 | bei Vereinigungen: | ||
15 | benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls | 16 | benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls | ||
16 | Name der Vereinigung. | 17 | Name der Vereinigung. | ||
17 | Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz | 18 | Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz | ||
18 | 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf | 19 | 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf | ||
19 | Verlangen nachzuweisen. | 20 | Verlangen nachzuweisen. | ||
20 | (2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn | 21 | (2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn | ||
21 | diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese | 22 | diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese | ||
22 | ausgefertigt wird. | 23 | ausgefertigt wird. | ||
23 | (3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das | 24 | (3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das | ||
24 | Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch | 25 | Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch | ||
25 | Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 | 26 | Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 | ||
26 | gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem | 27 | gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem | ||
27 | Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug- | 28 | Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug- | ||
28 | Identifizierungsnummer aus | 29 | Identifizierungsnummer aus | ||
29 | 1. | 30 | 1. | ||
30 | der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt- | 31 | der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt- | ||
31 | Bundesamtes oder, | 32 | Bundesamtes oder, | ||
32 | 2. | 33 | 2. | ||
33 | soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus | 34 | soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus | ||
34 | der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats | 35 | der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats | ||
35 | der Europäischen Union | 36 | der Europäischen Union | ||
36 | abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, | 37 | abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, | ||
37 | für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der | 38 | für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der | ||
38 | Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie | 39 | Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie | ||
39 | Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der | 40 | Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der | ||
40 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 | 41 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 | ||
41 | Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene | 42 | Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene | ||
42 | Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine | 43 | Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine | ||
43 | Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung | 44 | Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung | ||
44 | zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist | 45 | zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist | ||
45 | die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die | 46 | die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die | ||
46 | Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen. | 47 | Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen. | ||
47 | (4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende | 48 | (4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende | ||
48 | Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen: | 49 | Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen: | ||
49 | 1. | 50 | 1. | ||
50 | die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an | 51 | die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an | ||
51 | Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder | 52 | Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder | ||
52 | Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie | 53 | Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie | ||
53 | nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des | 54 | nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des | ||
54 | Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde | 55 | Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde | ||
55 | anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist; | 56 | anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist; | ||
56 | 2. | 57 | 2. | ||
57 | Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die | 58 | Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die | ||
58 | Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist; | 59 | Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist; | ||
59 | 3. | 60 | 3. | ||
60 | folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: | 61 | folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: | ||
61 | a) | 62 | a) | ||
62 | Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, | 63 | Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, | ||
63 | b) | 64 | b) | ||
64 | Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und | 65 | Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und | ||
65 | c) | 66 | c) | ||
66 | Beginn des Versicherungsschutzes oder | 67 | Beginn des Versicherungsschutzes oder | ||
67 | d) | 68 | d) | ||
68 | die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht | 69 | die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht | ||
69 | befreit ist; | 70 | befreit ist; | ||
70 | 4. | 71 | 4. | ||
71 | Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 | 72 | Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 | ||
72 | Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters. | 73 | Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters. | ||
73 | (5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im | 74 | (5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im | ||
74 | Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden | 75 | Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden | ||
75 | Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur | 76 | Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur | ||
76 | Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen | 77 | Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen | ||
77 | nachzuweisen: | 78 | nachzuweisen: | ||
78 | 1. | 79 | 1. | ||
79 | Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der | 80 | Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der | ||
80 | Abgabenordnung zuständige Finanzamt, | 81 | Abgabenordnung zuständige Finanzamt, | ||
81 | 2. | 82 | 2. | ||
82 | Name und Anschrift des Lieferers, | 83 | Name und Anschrift des Lieferers, | ||
83 | 3. | 84 | 3. | ||
84 | Tag der ersten Inbetriebnahme, | 85 | Tag der ersten Inbetriebnahme, | ||
85 | 4. | 86 | 4. | ||
86 | Kilometerstand am Tag der Lieferung, | 87 | Kilometerstand am Tag der Lieferung, | ||
87 | 5. | 88 | 5. | ||
88 | Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug- | 89 | Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug- | ||
89 | Identifizierungssnummer und | 90 | Identifizierungssnummer und | ||
90 | 6. | 91 | 6. | ||
91 | Verwendungszweck. | 92 | Verwendungszweck. | ||
92 | (6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der | 93 | (6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der | ||
93 | Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den | 94 | Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
94 | Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im | 95 | Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im | ||
95 | Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet | 96 | Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet | ||
96 | errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder | 97 | errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder | ||
97 | erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird | 98 | erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird | ||
98 | dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige | 99 | dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige | ||
99 | Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten. | 100 | Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten. | ||
100 | (7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende | 101 | (7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende | ||
101 | Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in | 102 | Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in | ||
102 | den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind: | 103 | den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind: | ||
103 | 1. | 104 | 1. | ||
104 | Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus; | 105 | Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus; | ||
105 | 2. | 106 | 2. | ||
106 | Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, | 107 | Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, | ||
107 | wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung | 108 | wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung | ||
108 | erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, | 109 | erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, | ||
109 | soweit diese Angaben feststellbar sind; | 110 | soweit diese Angaben feststellbar sind; | ||
110 | 3. | 111 | 3. | ||
111 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer; | 112 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer; | ||
112 | 4. | 113 | 4. | ||
113 | bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte | 114 | bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte | ||
114 | Farbe; | 115 | Farbe; | ||
115 | 5. | 116 | 5. | ||
116 | Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs; | 117 | Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs; | ||
117 | 6. | 118 | 6. | ||
118 | bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder | 119 | bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder | ||
119 | Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen; | 120 | Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen; | ||
120 | 7. | 121 | 7. | ||
121 | zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: | 122 | zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: | ||
122 | a) | 123 | a) | ||
123 | Kraftstoffart oder Energiequelle, | 124 | Kraftstoffart oder Energiequelle, | ||
124 | b) | 125 | b) | ||
125 | Höchstgeschwindigkeit in km/h, | 126 | Höchstgeschwindigkeit in km/h, | ||
126 | c) | 127 | c) | ||
127 | Hubraum in cm3, | 128 | Hubraum in cm3, | ||
128 | d) | 129 | d) | ||
129 | technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen | 130 | technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen | ||
130 | Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – | 131 | Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – | ||
131 | gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je | 132 | gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je | ||
132 | Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg, | 133 | Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg, | ||
133 | e) | 134 | e) | ||
134 | Zahl der Achsen und der Antriebsachsen, | 135 | Zahl der Achsen und der Antriebsachsen, | ||
135 | f) | 136 | f) | ||
136 | Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze, | 137 | Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze, | ||
137 | g) | 138 | g) | ||
138 | Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3, | 139 | Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3, | ||
139 | h) | 140 | h) | ||
140 | Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1, | 141 | Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1, | ||
141 | i) | 142 | i) | ||
142 | Abgaswert CO2 in g/km, | 143 | Abgaswert CO2 in g/km, | ||
143 | j) | 144 | j) | ||
144 | Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm, | 145 | Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm, | ||
145 | k) | 146 | k) | ||
146 | eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, | 147 | eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, | ||
147 | nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum | 148 | nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum | ||
148 | Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs- | 149 | Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs- | ||
149 | Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, | 150 | Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, | ||
150 | und | 151 | und | ||
151 | l) | 152 | l) | ||
152 | Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und Fahrgeräusch in dB (A). | 153 | Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und Fahrgeräusch in dB (A). | ||
153 | (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß | 154 | (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß | ||
154 | § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu | 155 | § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu | ||
155 | identifizieren. | 156 | identifizieren. |
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