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Sie können sich § 45a FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen für solche Fahrzeuge, für die durch den Hersteller oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt worden ist oder ausgefüllt werden soll. Diese Datenbank wird für folgende Zwecke geführt:
(2) 1Die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen enthält die von den Herstellern von Fahrzeugen nach Absatz 4, 4a und 5 übermittelten Daten mit Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummern. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, diese Daten für die Führung der Datenbank und für die Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach Absatz 2 nach statistischen Gesichtspunkten auswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen zu bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statistik oder für wirtschaftliche Zwecke Dritter verwendet werden können. 2Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes finden Anwendung.
(4) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung unverzüglich übermitteln,
1(4a) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter prüfen für jedes Fahrzeug, für das sie eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen, deren Daten nach Absatz 4 zu übermitteln sind, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern abgebildeten technischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs bestehen wird. 2Diese Prüfung nehmen sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vor, die eine technische Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung führen kann. 3Der Verpflichtete nach Satz 1 hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die unter ein solches Verbot fallenden Fahrzeuge spätestens 30 Werktage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des letzten zulässigen Erstzulassungsdatums mitzuteilen. 4Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf Genehmigung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch erst gemeinsam mit diesem Antrag vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. 5In diesem Fall bezieht sich die Mitteilung auf alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, für die die auslaufende Serie beantragt und genehmigt wird. 6Darüber hinaus meldet der Verpflichtete nach Satz 1 die ihm bekannten Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, die ebenfalls unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen können. 7Die Mitteilungen nach den Sätzen 2 bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem Verpflichteten keine weiteren Fahrzeuge bekannt sind, die unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen können.
(5) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter können die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, für die eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen übermitteln.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt die technischen Standards für die Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Festlegungen für den internationalen Datenaustausch und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt.
(7) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt schließt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen aus, dass die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen Fahrzeugregister verknüpft werden kann; das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Ansehung ihrer örtlichen Fahrzeugregister. 2Die Daten werden zehn Jahre nach ihrer Übermittlung in diese Datenbank gelöscht.
(8) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert abzurufen und sie in den Fahrzeugregistern zu speichern und zu verwenden.
Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen | Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen | ||||
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t | 1 | Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen | t | 1 | Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen |
Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen | Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine Zentrale Datenbank der | f | 1 | (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine Zentrale Datenbank der |
2 | Übereinstimmungsbescheinigungen für solche Fahrzeuge, für die durch den | 2 | Übereinstimmungsbescheinigungen für solche Fahrzeuge, für die durch den | ||
3 | Hersteller oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II | 3 | Hersteller oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II | ||
4 | ausgefüllt worden ist oder ausgefüllt werden soll. Diese Datenbank wird für | 4 | ausgefüllt worden ist oder ausgefüllt werden soll. Diese Datenbank wird für | ||
5 | folgende Zwecke geführt: | 5 | folgende Zwecke geführt: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass das Fahrzeug einem genehmigten | 7 | für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass das Fahrzeug einem genehmigten | ||
8 | Typ entspricht, und für die maschinelle Weiterverarbeitung der Angaben über das | 8 | Typ entspricht, und für die maschinelle Weiterverarbeitung der Angaben über das | ||
9 | Fahrzeug, insbesondere die maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung, | 9 | Fahrzeug, insbesondere die maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die nach dem oder auf Grund des | 11 | für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die nach dem oder auf Grund des | ||
12 | Rechts der Europäischen Union einzuhalten sind, | 12 | Rechts der Europäischen Union einzuhalten sind, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwachung und Meldung der | 14 | für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwachung und Meldung der | ||
15 | fahrzeugspezifischen CO2-Emissionen, | 15 | fahrzeugspezifischen CO2-Emissionen, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | für die Bestimmung der fahrzeugbezogenen Energieeffizienzklasse nach der | 17 | für die Bestimmung der fahrzeugbezogenen Energieeffizienzklasse nach der | ||
18 | Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. | 18 | Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. | ||
19 | 1037), die zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I | 19 | 1037), die zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I | ||
20 | S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | 20 | S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe des Absatzes 3 und | 22 | für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe des Absatzes 3 und | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | für die Durchführung von Abgastests und anderen Maßnahmen im Rahmen der | 24 | für die Durchführung von Abgastests und anderen Maßnahmen im Rahmen der | ||
25 | Marktüberwachung. | 25 | Marktüberwachung. | ||
26 | (2) Die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen enthält die | 26 | (2) Die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen enthält die | ||
27 | von den Herstellern von Fahrzeugen nach Absatz 4, 4a und 5 übermittelten Daten | 27 | von den Herstellern von Fahrzeugen nach Absatz 4, 4a und 5 übermittelten Daten | ||
28 | mit Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummern. Das Kraftfahrt- | 28 | mit Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummern. Das Kraftfahrt- | ||
29 | Bundesamt ist befugt, diese Daten für die Führung der Datenbank und für die | 29 | Bundesamt ist befugt, diese Daten für die Führung der Datenbank und für die | ||
30 | Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden. | 30 | Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden. | ||
31 | (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach Absatz 2 nach | 31 | (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach Absatz 2 nach | ||
32 | statistischen Gesichtspunkten auswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen zu | 32 | statistischen Gesichtspunkten auswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen zu | ||
33 | bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statistik oder für wirtschaftliche | 33 | bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statistik oder für wirtschaftliche | ||
34 | Zwecke Dritter verwendet werden können. Die Vorschriften des | 34 | Zwecke Dritter verwendet werden können. Die Vorschriften des | ||
35 | Bundesstatistikgesetzes finden Anwendung. | 35 | Bundesstatistikgesetzes finden Anwendung. | ||
36 | (4) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, | 36 | (4) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, | ||
37 | oder deren bevollmächtigte Vertreter müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt unter | 37 | oder deren bevollmächtigte Vertreter müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt unter | ||
38 | Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die nach Maßgabe der jeweils | 38 | Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die nach Maßgabe der jeweils | ||
39 | geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die | 39 | geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die | ||
40 | Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten | 40 | Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten | ||
41 | Übereinstimmungsbescheinigung unverzüglich übermitteln, | 41 | Übereinstimmungsbescheinigung unverzüglich übermitteln, | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | wenn sie für diese Fahrzeuge eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfüllen | 43 | wenn sie für diese Fahrzeuge eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfüllen | ||
44 | oder | 44 | oder | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | sobald auf ihre Veranlassung hin eine Zulassungsbescheinigung Teil II für | 46 | sobald auf ihre Veranlassung hin eine Zulassungsbescheinigung Teil II für | ||
47 | diese Fahrzeuge ausgestellt werden soll. | 47 | diese Fahrzeuge ausgestellt werden soll. | ||
48 | (4a) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung | 48 | (4a) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung | ||
49 | sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter prüfen für jedes Fahrzeug, für das | 49 | sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter prüfen für jedes Fahrzeug, für das | ||
50 | sie eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen, deren Daten nach Absatz 4 | 50 | sie eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen, deren Daten nach Absatz 4 | ||
51 | zu übermitteln sind, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern | 51 | zu übermitteln sind, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern | ||
52 | abgebildeten technischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die | 52 | abgebildeten technischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die | ||
53 | erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs bestehen wird. Diese Prüfung nehmen | 53 | erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs bestehen wird. Diese Prüfung nehmen | ||
54 | sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vor, die eine | 54 | sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vor, die eine | ||
55 | technische Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung | 55 | technische Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung | ||
56 | führen kann. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat dem Kraftfahrt-Bundesamt | 56 | führen kann. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat dem Kraftfahrt-Bundesamt | ||
57 | die unter ein solches Verbot fallenden Fahrzeuge spätestens 30 Werktage vor | 57 | die unter ein solches Verbot fallenden Fahrzeuge spätestens 30 Werktage vor | ||
58 | dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug- | 58 | dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug- | ||
59 | Identifizierungsnummer und des letzten zulässigen Erstzulassungsdatums | 59 | Identifizierungsnummer und des letzten zulässigen Erstzulassungsdatums | ||
60 | mitzuteilen. Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf | 60 | mitzuteilen. Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf | ||
61 | Genehmigung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch | 61 | Genehmigung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch | ||
62 | erst gemeinsam mit diesem Antrag vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem | 62 | erst gemeinsam mit diesem Antrag vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem | ||
63 | Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. In diesem Fall bezieht sich die | 63 | Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. In diesem Fall bezieht sich die | ||
64 | Mitteilung auf alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, für die | 64 | Mitteilung auf alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, für die | ||
65 | die auslaufende Serie beantragt und genehmigt wird. Darüber hinaus meldet | 65 | die auslaufende Serie beantragt und genehmigt wird. Darüber hinaus meldet | ||
66 | der Verpflichtete nach Satz 1 die ihm bekannten Fahrzeug- | 66 | der Verpflichtete nach Satz 1 die ihm bekannten Fahrzeug- | ||
67 | Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, die ebenfalls unter das Verbot der | 67 | Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, die ebenfalls unter das Verbot der | ||
68 | erstmaligen Zulassung fallen können. Die Mitteilungen nach den Sätzen 2 | 68 | erstmaligen Zulassung fallen können. Die Mitteilungen nach den Sätzen 2 | ||
69 | bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem Verpflichteten keine | 69 | bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem Verpflichteten keine | ||
70 | weiteren Fahrzeuge bekannt sind, die unter das Verbot der erstmaligen | 70 | weiteren Fahrzeuge bekannt sind, die unter das Verbot der erstmaligen | ||
71 | Zulassung fallen können. | 71 | Zulassung fallen können. | ||
72 | (5) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, | 72 | (5) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, | ||
73 | oder deren bevollmächtigte Vertreter können die nach Maßgabe der jeweils | 73 | oder deren bevollmächtigte Vertreter können die nach Maßgabe der jeweils | ||
74 | geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die | 74 | geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die | ||
75 | Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten | 75 | Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten | ||
76 | Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, für die eine Verpflichtung nach | 76 | Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, für die eine Verpflichtung nach | ||
77 | Absatz 4 nicht besteht, an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung in der | 77 | Absatz 4 nicht besteht, an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung in der | ||
78 | Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen übermitteln. | 78 | Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen übermitteln. | ||
79 | (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt die technischen Standards für die | 79 | (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt die technischen Standards für die | ||
80 | Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Festlegungen für den | 80 | Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Festlegungen für den | ||
81 | internationalen Datenaustausch und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger | 81 | internationalen Datenaustausch und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger | ||
82 | sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt. | 82 | sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt. | ||
83 | (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt schließt durch geeignete technische und | 83 | (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt schließt durch geeignete technische und | ||
84 | organisatorische Maßnahmen aus, dass die Zentrale Datenbank der | 84 | organisatorische Maßnahmen aus, dass die Zentrale Datenbank der | ||
85 | Übereinstimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen Fahrzeugregister verknüpft | 85 | Übereinstimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen Fahrzeugregister verknüpft | ||
86 | werden kann; das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Ansehung ihrer | 86 | werden kann; das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Ansehung ihrer | ||
87 | örtlichen Fahrzeugregister. Die Daten werden zehn Jahre nach ihrer | 87 | örtlichen Fahrzeugregister. Die Daten werden zehn Jahre nach ihrer | ||
88 | Übermittlung in diese Datenbank gelöscht. | 88 | Übermittlung in diese Datenbank gelöscht. | ||
89 | (8) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug- | 89 | (8) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug- | ||
90 | Identifizierungsnummer die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben | 90 | Identifizierungsnummer die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben | ||
91 | für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert abzurufen | 91 | für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert abzurufen | ||
92 | und sie in den Fahrzeugregistern zu speichern und zu verwenden. | 92 | und sie in den Fahrzeugregistern zu speichern und zu verwenden. | ||
t | t | 93 | (9) Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen | ||
94 | diesem zur Beseitigung von Fehlern und zur Vervollständigung der Daten vom | ||||
95 | Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken verwendet werden. Soweit | ||||
96 | dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das | ||||
97 | Kraftfahrt-Bundesamt dem Hersteller von zugelassenen Fahrzeugen, für die er | ||||
98 | noch keine Daten im Sinne des Absatzes 4 oder 5 übermittelt hat, deren | ||||
99 | Fahrzeug-Identifizierungsnummern zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten | ||||
100 | übermitteln. |
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