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Sie können sich § 2 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind | f | 1 | Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch | 3 | Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch | ||
4 | Maschinenkraft bewegt werden; | 4 | Maschinenkraft bewegt werden; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete | 6 | Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete | ||
7 | Fahrzeuge; | 7 | Fahrzeuge; | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger; | 9 | Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger; | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in | 11 | EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in | ||
12 | Anwendung | 12 | Anwendung | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. | 14 | der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. | ||
15 | September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von | 15 | September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von | ||
16 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | 16 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | ||
17 | selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom | 17 | selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom | ||
18 | 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, | 18 | 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. | 20 | der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. | ||
21 | März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige | 21 | März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige | ||
22 | Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 | 22 | Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 | ||
23 | vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) | 23 | vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) | ||
24 | Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über | 24 | Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über | ||
25 | die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | 25 | die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | ||
26 | vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden | 26 | vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden | ||
27 | Fassung und | 27 | Fassung und | ||
28 | c) | 28 | c) | ||
29 | der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | 29 | der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | ||
30 | Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche | 30 | Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche | ||
31 | Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren | 31 | Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren | ||
32 | Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten | 32 | Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten | ||
33 | dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom | 33 | dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom | ||
34 | 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. | 34 | 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. | ||
35 | 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die | 35 | 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die | ||
36 | Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen | 36 | Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen | ||
37 | (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | 37 | (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | ||
38 | erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, | 38 | erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, | ||
39 | eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit | 39 | eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit | ||
40 | die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt; | 40 | die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt; | ||
41 | 5. | 41 | 5. | ||
42 | nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung | 42 | nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung | ||
43 | vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer | 43 | vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer | ||
44 | selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; | 44 | selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; | ||
45 | sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine | 45 | sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine | ||
46 | Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; | 46 | Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; | ||
47 | 6. | 47 | 6. | ||
48 | Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende | 48 | Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende | ||
49 | Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den | 49 | Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den | ||
50 | geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne | 50 | geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne | ||
51 | des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der | 51 | des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der | ||
52 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; | 52 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; | ||
53 | 7. | 53 | 7. | ||
54 | Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte | 54 | Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte | ||
55 | Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine | 55 | Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine | ||
56 | selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem | 56 | selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem | ||
57 | nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht; | 57 | nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht; | ||
58 | 8. | 58 | 8. | ||
59 | Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für | 59 | Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für | ||
60 | Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner | 60 | Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner | ||
61 | Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die | 61 | Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die | ||
62 | Beschaffenheit entspricht; | 62 | Beschaffenheit entspricht; | ||
63 | 9. | 63 | 9. | ||
64 | Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem | 64 | Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem | ||
65 | Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer | 65 | Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer | ||
66 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; | 66 | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; | ||
67 | 10. | 67 | 10. | ||
68 | Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW | 68 | Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW | ||
69 | und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber | 69 | und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber | ||
70 | nicht mehr als 125 cm3; | 70 | nicht mehr als 125 cm3; | ||
71 | 11. | 71 | 11. | ||
72 | Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge | 72 | Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge | ||
73 | mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und | 73 | mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und | ||
74 | folgenden Eigenschaften: | 74 | folgenden Eigenschaften: | ||
75 | a) | 75 | a) | ||
76 | zweirädrige Kleinkrafträder: | 76 | zweirädrige Kleinkrafträder: | ||
77 | mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit | 77 | mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit | ||
78 | Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt; | 78 | Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt; | ||
79 | b) | 79 | b) | ||
80 | dreirädrige Kleinkrafträder: | 80 | dreirädrige Kleinkrafträder: | ||
81 | mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit | 81 | mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit | ||
82 | einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 | 82 | einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 | ||
83 | kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung | 83 | kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung | ||
84 | nicht mehr als 4 kW beträgt; | 84 | nicht mehr als 4 kW beträgt; | ||
85 | 12. | 85 | 12. | ||
t | 86 | vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer | t | 86 | leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im |
87 | Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei | 87 | Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der | ||
88 | Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht | 88 | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung; | ||
89 | mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 | ||||
90 | beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung | ||||
91 | nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale | ||||
92 | Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt; | ||||
93 | 13. | 89 | 13. | ||
94 | motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch | 90 | motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch | ||
95 | durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit | 91 | durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit | ||
96 | Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich | 92 | Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich | ||
97 | Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als | 93 | Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als | ||
98 | 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h | 94 | 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h | ||
99 | und einer Breite über alles von maximal 110 cm; | 95 | und einer Breite über alles von maximal 110 cm; | ||
100 | 14. | 96 | 14. | ||
101 | Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen | 97 | Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen | ||
102 | von Anhängern bestimmt und geeignet sind; | 98 | von Anhängern bestimmt und geeignet sind; | ||
103 | 15. | 99 | 15. | ||
104 | Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger; | 100 | Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger; | ||
105 | 16. | 101 | 16. | ||
106 | land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion | 102 | land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion | ||
107 | im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum | 103 | im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum | ||
108 | Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- | 104 | Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- | ||
109 | oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder | 105 | oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder | ||
110 | forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum | 106 | forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum | ||
111 | Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen | 107 | Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen | ||
112 | Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind; | 108 | Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind; | ||
113 | 17. | 109 | 17. | ||
114 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und | 110 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und | ||
115 | ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur | 111 | ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur | ||
116 | Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern | 112 | Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern | ||
117 | bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende | 113 | bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende | ||
118 | Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr | 114 | Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr | ||
119 | als 25 km/h; | 115 | als 25 km/h; | ||
120 | 18. | 116 | 18. | ||
121 | Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, | 117 | Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, | ||
122 | Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind; | 118 | Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind; | ||
123 | 19. | 119 | 19. | ||
124 | Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, | 120 | Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, | ||
125 | dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts | 121 | dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts | ||
126 | oder ihrer Ladung von diesem getragen wird; | 122 | oder ihrer Ladung von diesem getragen wird; | ||
127 | 20. | 123 | 20. | ||
128 | land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der | 124 | land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der | ||
129 | Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen | 125 | Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen | ||
130 | zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie | 126 | zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie | ||
131 | können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der | 127 | können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der | ||
132 | zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für | 128 | zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für | ||
133 | die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien | 129 | die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien | ||
134 | konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu | 130 | konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu | ||
135 | bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem | 131 | bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem | ||
136 | Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn | 132 | Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn | ||
137 | das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse | 133 | das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse | ||
138 | dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt; | 134 | dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt; | ||
139 | 21. | 135 | 21. | ||
140 | Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und | 136 | Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und | ||
141 | geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder | 137 | geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder | ||
142 | Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen; | 138 | Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen; | ||
143 | 22. | 139 | 22. | ||
144 | Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr | 140 | Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr | ||
145 | gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten | 141 | gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten | ||
146 | Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes | 142 | Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes | ||
147 | dienen; | 143 | dienen; | ||
148 | 23. | 144 | 23. | ||
149 | Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der | 145 | Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der | ||
150 | Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs; | 146 | Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs; | ||
151 | 24. | 147 | 24. | ||
152 | Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch | 148 | Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch | ||
153 | einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den | 149 | einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den | ||
154 | Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten | 150 | Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten | ||
155 | Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort | 151 | Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort | ||
156 | und zurück; | 152 | und zurück; | ||
157 | 25. | 153 | 25. | ||
158 | Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen | 154 | Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen | ||
159 | Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten. | 155 | Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten. |
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