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Sie können sich § 25 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen. Abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen wird, durch
(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags auf Außerbetriebsetzung ersetzt.
(3) Die zuständige Zulassungsbehörde hat den bisherigen Halter auf das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung schriftlich hinzuweisen.
Außerbetriebsetzung | Außerbetriebsetzung | ||||
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f | 1 | (1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller | f | 1 | (1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller |
2 | Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten | 2 | Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten | ||
3 | Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen. Abweichend von | 3 | Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen. Abweichend von | ||
4 | § 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, | 4 | § 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, | ||
5 | sofern diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen | 5 | sofern diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen | ||
6 | wird, durch | 6 | wird, durch | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 8 | Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer | n | 8 | Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 |
9 | 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen | 9 | Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem | ||
10 | Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt, | 10 | elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
t | 12 | sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des | t | ||
13 | Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter einen solchen elektronischen | ||||
14 | Kommunikationsweg eröffnet, oder | ||||
15 | 3. | ||||
16 | durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments | 12 | durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments | ||
17 | und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag | 13 | und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag | ||
18 | der Absendung des Ausdrucks wirksam. Sofern die maschinelle Prüfung der | 14 | der Absendung des Ausdrucks wirksam. Sofern die maschinelle Prüfung der | ||
19 | Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die | 15 | Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die | ||
20 | Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer | 16 | Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer | ||
21 | antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz | 17 | antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz | ||
22 | 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam. | 18 | 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam. | ||
23 | (2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung | 19 | (2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung | ||
24 | Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 | 20 | Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 | ||
25 | Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der | 21 | Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der | ||
26 | freigelegten Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung | 22 | freigelegten Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung | ||
27 | des Antrags auf Außerbetriebsetzung ersetzt. | 23 | des Antrags auf Außerbetriebsetzung ersetzt. | ||
28 | (3) Die zuständige Zulassungsbehörde hat den bisherigen Halter auf das Datum | 24 | (3) Die zuständige Zulassungsbehörde hat den bisherigen Halter auf das Datum | ||
29 | der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung schriftlich hinzuweisen. | 25 | der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung schriftlich hinzuweisen. |
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