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(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden:
(3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden:
(4) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. 2I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. 3Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehalten. 4Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.
(5) 1Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. 2Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. 3Die Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.
(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d und 2e des Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden:
1(5b) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15 und 16, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12 und 18 bis 20 sowie Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und, sofern zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und für die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über Kopfstellen für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. 3Die Verwendung der Daten durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten ist auf die Zwecke der Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschränkt; nach deren Durchführung sind die Daten unverzüglich zu löschen. 4Die Daten dürfen weder an Dritte weiterübermittelt noch offengelegt werden.
(6) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 5 und Absatz 5 Nummer 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle.
(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
(8) 1Abrufe im automatisierten Verfahren sollen von den abrufberechtigten Stellen über Kopfstellen erfolgen. 2Die Einzelheiten zur netztechnischen Anbindung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. 3Eine Speicherung der Anfrage- und Auskunftsdaten bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zum Zweck der Weiterübermittlung. 4Nach erfolgter Weiterübermittlung haben die Kopfstellen diese gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 5§ 40 bleibt unberührt.
Abruf im automatisierten Verfahren | Abruf im automatisierten Verfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren | t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren |
Abruf im automatisierten Verfahren | Abruf im automatisierten Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | f | 1 | (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem |
2 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes | 2 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes | ||
3 | dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: | 3 | dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug- | 5 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug- | ||
6 | Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der | 6 | Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der | ||
7 | Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der | 7 | Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der | ||
8 | Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, | 8 | Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, | ||
9 | Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der | 9 | Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der | ||
10 | Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des | 10 | Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des | ||
11 | Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit | 11 | Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit | ||
12 | der Anschrift des Halters die in den §§ 30 und 34 genannten Fahrzeugdaten, mit | 12 | der Anschrift des Halters die in den §§ 30 und 34 genannten Fahrzeugdaten, mit | ||
13 | Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II | 13 | Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II | ||
14 | sowie der Stempelplaketten, und die in § 32 genannten Halterdaten, | 14 | sowie der Stempelplaketten, und die in § 32 genannten Halterdaten, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: | 16 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, | 18 | die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ | 20 | Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ | ||
21 | und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten | 21 | und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten | ||
22 | Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder | 22 | Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder | ||
23 | Versicherungsplakette außerdem der Beginn und das Ende des | 23 | Versicherungsplakette außerdem der Beginn und das Ende des | ||
24 | Versicherungsverhältnisses. | 24 | Versicherungsverhältnisses. | ||
25 | (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 25 | (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
26 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, | 26 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, | ||
27 | Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen | 27 | Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen | ||
28 | folgende Daten bereitgehalten werden: | 28 | folgende Daten bereitgehalten werden: | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug- | 30 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug- | ||
31 | Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der | 31 | Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der | ||
32 | Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der | 32 | Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der | ||
33 | Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, | 33 | Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, | ||
34 | Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der | 34 | Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der | ||
35 | Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des | 35 | Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des | ||
36 | Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit | 36 | Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit | ||
37 | der Anschrift des Halters: | 37 | der Anschrift des Halters: | ||
38 | a) | 38 | a) | ||
39 | die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nummer 20 | 39 | die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nummer 20 | ||
40 | und 21 Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz | 40 | und 21 Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz | ||
41 | 2a Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 | 41 | 2a Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 | ||
42 | Nummer 1 bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten, mit Ausnahme der | 42 | Nummer 1 bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten, mit Ausnahme der | ||
43 | Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der | 43 | Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der | ||
44 | Stempelplaketten, und | 44 | Stempelplaketten, und | ||
45 | b) | 45 | b) | ||
46 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten, | 46 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: | 48 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, | 50 | die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, | ||
51 | b) | 51 | b) | ||
52 | die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Pkw | 52 | die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Pkw | ||
53 | die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit | 53 | die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit | ||
54 | Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette außerdem der Beginn und das | 54 | Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette außerdem der Beginn und das | ||
55 | Ende des Versicherungsverhältnisses. | 55 | Ende des Versicherungsverhältnisses. | ||
56 | (3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 56 | (3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
57 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des | 57 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des | ||
58 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens | 58 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens | ||
59 | oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden: | 59 | oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden: | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei | 61 | das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei | ||
62 | Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der | 62 | Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der | ||
63 | Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 20 | 63 | Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 20 | ||
64 | und Absatz 3 Nummer 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und | 64 | und Absatz 3 Nummer 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten. | 66 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten. | ||
67 | (3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 67 | (3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
68 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes | 68 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes | ||
69 | dürfen für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und | 69 | dürfen für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und | ||
70 | des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und | 70 | des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und | ||
71 | Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden: | 71 | Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden: | ||
72 | 1. | 72 | 1. | ||
73 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und | 73 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und | ||
74 | die Anzahl der früheren Halter, | 74 | die Anzahl der früheren Halter, | ||
75 | 2. | 75 | 2. | ||
76 | die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2, 5 und | 76 | die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2, 5 und | ||
77 | 7 Buchstabe a, § 30 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30 Absatz 1 | 77 | 7 Buchstabe a, § 30 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30 Absatz 1 | ||
78 | Nummer 2 und 26 Buchstabe d und e genannten Fahrzeugdaten. | 78 | Nummer 2 und 26 Buchstabe d und e genannten Fahrzeugdaten. | ||
79 | (4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 79 | (4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
80 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes | 80 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes | ||
81 | dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 | 81 | dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 | ||
82 | Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1 Nummer | 82 | Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1 Nummer | ||
83 | 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die | 83 | 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die | ||
84 | Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem | 84 | Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem | ||
85 | Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom | 85 | Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom | ||
86 | 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung | 86 | 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung | ||
87 | erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung | 87 | erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung | ||
88 | der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen | 88 | der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen | ||
89 | Privaten zum Abruf bereitgehalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für | 89 | Privaten zum Abruf bereitgehalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für | ||
90 | die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der | 90 | die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der | ||
91 | Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich | 91 | Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich | ||
92 | sind. | 92 | sind. | ||
93 | (5) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes von | 93 | (5) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes von | ||
94 | Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der | 94 | Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der | ||
95 | Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz in der jeweils geltenden Fassung | 95 | Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz in der jeweils geltenden Fassung | ||
96 | maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 | 96 | maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 | ||
97 | gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der | 97 | gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der | ||
98 | Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von | 98 | Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von | ||
99 | Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die | 99 | Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die | ||
t | 100 | Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr und | t | 100 | Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Logistik und |
101 | eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut | 101 | Mobilität und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der | ||
102 | beauftragt ist. | 102 | Autobahnmaut beauftragt ist. | ||
103 | (5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem | 103 | (5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem | ||
104 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d und 2e des | 104 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d und 2e des | ||
105 | Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten | 105 | Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten | ||
106 | Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden: | 106 | Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden: | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens-oder | 108 | im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens-oder | ||
109 | Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder | 109 | Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder | ||
110 | 2. | 110 | 2. | ||
111 | im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder | 111 | im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder | ||
112 | die Bezeichnung des Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des | 112 | die Bezeichnung des Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des | ||
113 | Halters. | 113 | Halters. | ||
114 | Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde | 114 | Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde | ||
115 | (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) sowie für den Gerichtsvollzieher. | 115 | (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) sowie für den Gerichtsvollzieher. | ||
116 | (5b) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 116 | (5b) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
117 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes | 117 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes | ||
118 | dürfen die in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15 und 16, Absatz 2 | 118 | dürfen die in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15 und 16, Absatz 2 | ||
119 | Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12 und 18 bis 20 sowie Absatz 3 genannten Daten der | 119 | Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12 und 18 bis 20 sowie Absatz 3 genannten Daten der | ||
120 | jeweils letzten gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für | 120 | jeweils letzten gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für | ||
121 | Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und, sofern | 121 | Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und, sofern | ||
122 | zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten | 122 | zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten | ||
123 | Daten werden bereitgehalten für die Technischen Prüfstellen für den | 123 | Daten werden bereitgehalten für die Technischen Prüfstellen für den | ||
124 | Kraftfahrzeugverkehr und für die amtlich anerkannten | 124 | Kraftfahrzeugverkehr und für die amtlich anerkannten | ||
125 | Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über | 125 | Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über | ||
126 | Kopfstellen für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese | 126 | Kopfstellen für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese | ||
127 | Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. Die Verwendung der Daten | 127 | Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. Die Verwendung der Daten | ||
128 | durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die | 128 | durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die | ||
129 | amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten | 129 | amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten | ||
130 | Kraftfahrzeugwerkstätten ist auf die Zwecke der Durchführung der nächsten | 130 | Kraftfahrzeugwerkstätten ist auf die Zwecke der Durchführung der nächsten | ||
131 | Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs- | 131 | Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs- | ||
132 | Zulassungs-Ordnung beschränkt; nach deren Durchführung sind die Daten | 132 | Zulassungs-Ordnung beschränkt; nach deren Durchführung sind die Daten | ||
133 | unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen weder an Dritte | 133 | unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen weder an Dritte | ||
134 | weiterübermittelt noch offengelegt werden. | 134 | weiterübermittelt noch offengelegt werden. | ||
135 | (6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 135 | (6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
136 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für | 136 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für | ||
137 | Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der | 137 | Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der | ||
138 | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu | 138 | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu | ||
139 | speichernden Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Absatz 2 Nummer | 139 | speichernden Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Absatz 2 Nummer | ||
140 | 4, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 5 und Absatz 5 Nummer 4 genannten Daten | 140 | 4, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 5 und Absatz 5 Nummer 4 genannten Daten | ||
141 | zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in | 141 | zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in | ||
142 | Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 | 142 | Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 | ||
143 | des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle. | 143 | des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle. | ||
144 | (6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von | 144 | (6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von | ||
145 | Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 | 145 | Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 | ||
146 | Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis | 146 | Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis | ||
147 | 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten | 147 | 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten | ||
148 | Verfahren erfolgen. | 148 | Verfahren erfolgen. | ||
149 | (6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von | 149 | (6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von | ||
150 | Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e | 150 | Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e | ||
151 | und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren | 151 | und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren | ||
152 | erfolgen. | 152 | erfolgen. | ||
153 | (7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den | 153 | (7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den | ||
154 | örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des | 154 | örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des | ||
155 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: | 155 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: | ||
156 | 1. | 156 | 1. | ||
157 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug- | 157 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug- | ||
158 | Identifizierungsnummer: | 158 | Identifizierungsnummer: | ||
159 | a) | 159 | a) | ||
160 | die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und | 160 | die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und | ||
161 | b) | 161 | b) | ||
162 | die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 | 162 | die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 | ||
163 | bis 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten, | 163 | bis 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten, | ||
164 | 2. | 164 | 2. | ||
165 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 2 | 165 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 2 | ||
166 | Nummer 2 bezeichneten Daten, | 166 | Nummer 2 bezeichneten Daten, | ||
167 | 3. | 167 | 3. | ||
168 | für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder | 168 | für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder | ||
169 | Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer | 169 | Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer | ||
170 | juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung | 170 | juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung | ||
171 | des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1 | 171 | des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1 | ||
172 | bezeichneten Daten. | 172 | bezeichneten Daten. | ||
173 | (8) Abrufe im automatisierten Verfahren sollen von den abrufberechtigten | 173 | (8) Abrufe im automatisierten Verfahren sollen von den abrufberechtigten | ||
174 | Stellen über Kopfstellen erfolgen. Die Einzelheiten zur netztechnischen | 174 | Stellen über Kopfstellen erfolgen. Die Einzelheiten zur netztechnischen | ||
175 | Anbindung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Bundesanzeiger | 175 | Anbindung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Bundesanzeiger | ||
176 | sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Speicherung der | 176 | sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Speicherung der | ||
177 | Anfrage- und Auskunftsdaten bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zum | 177 | Anfrage- und Auskunftsdaten bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zum | ||
178 | Zweck der Weiterübermittlung. Nach erfolgter Weiterübermittlung haben die | 178 | Zweck der Weiterübermittlung. Nach erfolgter Weiterübermittlung haben die | ||
179 | Kopfstellen diese gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer | 179 | Kopfstellen diese gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer | ||
180 | Speicherung automatisiert, zu löschen. § 40 bleibt unberührt. | 180 | Speicherung automatisiert, zu löschen. § 40 bleibt unberührt. |
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