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Sie können sich § 37 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes | Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des | t | 1 | Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des |
2 | Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des | 2 | Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des | ||
3 | Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes | 3 | Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes |
Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes | Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes | ||||
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f | 1 | (1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt | f | 1 | (1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt |
2 | ist, | 2 | ist, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des | 4 | für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des | ||
5 | Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden, | 5 | Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des | 7 | für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des | ||
8 | Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden, | 8 | Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 10 | für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Güterverkehr | n | 10 | für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und |
11 | sowie | 11 | Mobilität sowie | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für | 13 | für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für | ||
14 | Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen | 14 | Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen | ||
15 | auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Absatz 1 gespeicherten | 15 | auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Absatz 1 gespeicherten | ||
16 | Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 | 16 | Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 | ||
17 | gespeicherten Halterdaten übermitteln. | 17 | gespeicherten Halterdaten übermitteln. | ||
18 | (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen | 18 | (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen | ||
19 | zugeteilt ist, | 19 | zugeteilt ist, | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des | 21 | für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des | ||
22 | Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen | 22 | Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen | ||
23 | vorgesetzten Behörden, | 23 | vorgesetzten Behörden, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des | 25 | für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des | ||
26 | Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden, | 26 | Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
t | 28 | für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Güterverkehr | t | 28 | für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und |
29 | sowie | 29 | Mobilität sowie | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für | 31 | für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für | ||
32 | Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und | 32 | Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und | ||
33 | den diesen vorgesetzten Behörden | 33 | den diesen vorgesetzten Behörden | ||
34 | auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Absatz 1 gespeicherten | 34 | auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Absatz 1 gespeicherten | ||
35 | Fahrzeugdaten, mit Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung | 35 | Fahrzeugdaten, mit Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung | ||
36 | Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten, sowie die nach § 32 Absatz 1 | 36 | Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten, sowie die nach § 32 Absatz 1 | ||
37 | Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. | 37 | Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. |
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