Lade...
Lade...
Mautgebührengenehmigung | Mautgebührengenehmigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im | f | 1 | (1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im |
2 | Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe | 2 | Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe | ||
n | 3 | der Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obersten | n | 3 | der Mautgebühr für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 |
4 | Landesstraßenbaubehörde. | 4 | jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund | ||
5 | die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, der Genehmigung der zuständigen | ||||
6 | obersten Landesstraßenbaubehörde und für die in einer Rechtsverordnung nach § | ||||
7 | 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, | ||||
8 | für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung | ||||
9 | des Fernstraßen-Bundesamtes. | ||||
5 | (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn | 10 | (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn | ||
6 | 1. | 11 | 1. | ||
7 | die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist | 12 | die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist | ||
8 | und | 13 | und | ||
9 | 2. | 14 | 2. | ||
10 | bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der | 15 | bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der | ||
11 | Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind. | 16 | Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind. | ||
12 | § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. | 17 | § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. | ||
t | 13 | (3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde | t | 18 | (3) Der Private kann für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 |
19 | Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht | ||||
20 | dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, jederzeit bei der obersten | ||||
21 | Landesstraßenbaubehörde und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz | ||||
22 | 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die | ||||
23 | dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen- | ||||
14 | beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen | 24 | Bundesamt beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat | ||
15 | Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu | 25 | einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr | ||
16 | Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. | 26 | zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. | ||
17 | (4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die | 27 | (4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde oder | ||
18 | Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur | 28 | das Fernstraßen-Bundesamt die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr | ||
19 | einzuholen. | 29 | und digitale Infrastruktur einzuholen. | ||
20 | (5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen | 30 | (5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen | ||
21 | Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der | 31 | Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der | ||
22 | Private den Widerruf beantragt. | 32 | Private den Widerruf beantragt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.