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Mautgebührenverordnung | Mautgebührenverordnung | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in | f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in |
n | 2 | einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die | n | 2 | einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im |
3 | Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße | ||||
3 | Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der | 4 | zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der | ||
4 | Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit | 5 | Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit | ||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 6 | der Private im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 erklärt oder im Falle des § | n | 7 | der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 erklärt oder im Falle des |
7 | 2 Abs. 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder | 8 | § 2 Abs. 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 9 | der Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist. | t | 10 | der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist. |
10 | Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste | 11 | Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste | ||
11 | Landesstraßenbaubehörde übertragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung | 12 | Landesstraßenbaubehörde übertragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung | ||
12 | einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1. Solange die | 13 | einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1. Solange die | ||
13 | ansatzfähigen Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt die | 14 | ansatzfähigen Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt die | ||
14 | Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf der Basis | 15 | Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf der Basis | ||
15 | der nach der Angebotskalkulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die | 16 | der nach der Angebotskalkulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die | ||
16 | bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der Nachweis erfolgt durch | 17 | bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der Nachweis erfolgt durch | ||
17 | prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung | 18 | prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung | ||
18 | ermöglichen muss. | 19 | ermöglichen muss. | ||
19 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 20 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
20 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in | 21 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in | ||
21 | einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im | 22 | einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im | ||
22 | Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der | 23 | Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der | ||
23 | Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 | 24 | Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 | ||
24 | Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit | 25 | Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit | ||
25 | 1. | 26 | 1. | ||
26 | der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des | 27 | der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des | ||
27 | § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder | 28 | § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder | ||
28 | 2. | 29 | 2. | ||
29 | der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist. | 30 | der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist. | ||
30 | Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen- | 31 | Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen- | ||
31 | Bundesamt übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | 32 | Bundesamt übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | ||
32 | (3) Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der | 33 | (3) Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der | ||
33 | Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium | 34 | Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium | ||
34 | für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der | 35 | für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der | ||
35 | Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu | 36 | Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu | ||
36 | ändern. Der Private hat einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung, | 37 | ändern. Der Private hat einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung, | ||
37 | soweit sich die der geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu Grunde | 38 | soweit sich die der geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu Grunde | ||
38 | liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. Im Falle einer | 39 | liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. Im Falle einer | ||
39 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an die oberste | 40 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an die oberste | ||
40 | Landesstraßenbaubehörde zu richten. | 41 | Landesstraßenbaubehörde zu richten. |
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