f | (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder | f | (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder |
| von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den | | von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den |
| Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer | | Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer |
| Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder | | Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder |
| den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht | | den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht |
| vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise | | vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise |
| vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer | | vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer |
| bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. | | bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. |
| (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die | | (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die |
| Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der | | Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der |
| Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie | | Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie |
| können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn | | können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn |
| es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht | | es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht |
| zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen | | zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen |
| Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so | | Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so |
| können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. | | können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. |
| Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung). | | Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung). |
| (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die | | (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die |
| Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der | | Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der |
t | Planung von Bundesautobahnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale | t | Planung von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Bundesministerium für |
| Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 | | Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 |
| Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige | | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt- |
| Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von | | Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch |
| höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, | | Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete |
| deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind | | festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die |
| vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter | | festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die |
| übertragen werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr | | Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die |
| und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung | | Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
| des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | | auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das |
| Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das | | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung |
| Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 | | nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. |
| sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es | | Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, |
| erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. | | wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens |
| Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im | | vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der |
| Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die | | Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer |
| Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. | | ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. |
| (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren | | (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren |
| Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in | | Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in |
| Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der | | Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der |
| Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. | | Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. |
| (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den | | (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den |
| Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung | | Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung |
| einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner | | einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner |
| Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 | | Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 |
| Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann | | Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann |
| Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche | | Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche |
| Belange nicht entgegenstehen. | | Belange nicht entgegenstehen. |
| (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an | | (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an |
| den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. | | den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. |