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Sie können sich § 9a FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. 4Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung).
(3) 1Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesautobahnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. 2Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. 3Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. 4Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 5Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. 6Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. 7Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. 8Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) 1Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. 2Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | ||||
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t | 1 | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | t | 1 | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht |
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | ||||
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f | 1 | (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder | f | 1 | (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder |
2 | von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den | 2 | von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den | ||
3 | Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer | 3 | Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer | ||
4 | Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder | 4 | Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder | ||
5 | den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht | 5 | den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht | ||
6 | vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise | 6 | vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise | ||
7 | vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer | 7 | vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer | ||
8 | bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. | 8 | bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. | ||
9 | (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die | 9 | (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die | ||
10 | Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der | 10 | Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der | ||
11 | Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie | 11 | Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie | ||
12 | können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn | 12 | können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn | ||
13 | es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht | 13 | es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht | ||
14 | zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen | 14 | zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen | ||
15 | Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so | 15 | Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so | ||
16 | können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. | 16 | können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. | ||
17 | Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung). | 17 | Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung). | ||
18 | (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die | 18 | (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die | ||
19 | Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der | 19 | Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der | ||
t | 20 | Planung von Bundesautobahnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale | t | 20 | Planung von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Bundesministerium für |
21 | Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 | 21 | Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 | ||
22 | Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige | 22 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt- | ||
23 | Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von | 23 | Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch | ||
24 | höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, | 24 | Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete | ||
25 | deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind | 25 | festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die | ||
26 | vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter | 26 | festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die | ||
27 | übertragen werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr | 27 | Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die | ||
28 | und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung | 28 | Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
29 | des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | 29 | auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das | ||
30 | Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das | 30 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung | ||
31 | Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 | 31 | nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. | ||
32 | sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es | 32 | Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, | ||
33 | erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. | 33 | wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens | ||
34 | Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im | 34 | vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der | ||
35 | Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die | 35 | Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer | ||
36 | Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. | 36 | ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. | ||
37 | (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren | 37 | (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren | ||
38 | Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in | 38 | Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in | ||
39 | Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der | 39 | Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der | ||
40 | Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. | 40 | Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. | ||
41 | (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den | 41 | (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den | ||
42 | Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung | 42 | Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung | ||
43 | einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner | 43 | einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner | ||
44 | Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 | 44 | Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 | ||
45 | Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann | 45 | Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann | ||
46 | Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche | 46 | Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche | ||
47 | Belange nicht entgegenstehen. | 47 | Belange nicht entgegenstehen. | ||
48 | (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an | 48 | (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an | ||
49 | den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. | 49 | den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. |
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