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Sie können sich § 12 FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. 2Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. 3Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) 1Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. 2Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1(3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. 2Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(4) 1Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch die Planfeststellung entschieden. 2Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) 1Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen. 2Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen | Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen | ||||
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t | 1 | Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen | t | 1 | Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen |
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2 | Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der | 2 | Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der | ||
3 | Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die | 3 | Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die | ||
4 | durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter | 4 | durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter | ||
5 | Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die | 5 | Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die | ||
6 | Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn | 6 | Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn | ||
7 | ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht | 7 | ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht | ||
8 | geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr | 8 | geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr | ||
9 | aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird. | 9 | aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird. | ||
10 | (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden | 10 | (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden | ||
11 | Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der | 11 | Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der | ||
12 | Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der | 12 | Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der | ||
13 | Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei | 13 | Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei | ||
14 | der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen | 14 | der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen | ||
15 | und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen. | 15 | und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen. | ||
16 | (3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch | 16 | (3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch | ||
17 | entstehenden Kosten | 17 | entstehenden Kosten | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt | 19 | demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt | ||
20 | oder hätte verlangen müssen, | 20 | oder hätte verlangen müssen, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung | 22 | den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung | ||
23 | verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der | 23 | verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der | ||
24 | Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung. | 24 | Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung. | ||
t | t | 25 | Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind die Vorteile, die dem Träger | ||
26 | der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 | ||||
27 | entstehen, auszugleichen. | ||||
25 | (3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch | 28 | (3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch | ||
26 | entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche | 29 | entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche | ||
27 | tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten | 30 | tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten | ||
28 | Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten | 31 | Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten | ||
29 | Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren | 32 | Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren | ||
30 | Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten | 33 | Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten | ||
31 | mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren | 34 | mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren | ||
32 | Straßenastes entfallen würde. | 35 | Straßenastes entfallen würde. | ||
33 | (4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender | 36 | (4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender | ||
34 | Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird | 37 | Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird | ||
35 | durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung | 38 | durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung | ||
36 | der Kosten regeln. | 39 | der Kosten regeln. | ||
37 | (5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln. | 40 | (5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln. | ||
38 | (6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen. Münden mehrere | 41 | (6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen. Münden mehrere | ||
39 | Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese | 42 | Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese | ||
40 | Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen. | 43 | Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen. |
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