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Zuständigkeit | Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit | t | 1 | Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
Zuständigkeit | Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird |
2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem | 2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem | ||
3 | Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | 3 | Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
4 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz | 4 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz | ||
5 | zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom | 5 | zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom | ||
6 | Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes | 6 | Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes | ||
7 | stehen müssen, zu übertragen. | 7 | stehen müssen, zu übertragen. | ||
8 | (2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des | 8 | (2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des | ||
9 | Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden | 9 | Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden | ||
10 | der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 10 | der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
11 | bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | 11 | bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
12 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach | 12 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach | ||
13 | § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde. | 13 | § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde. | ||
14 | (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die | 14 | (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die | ||
15 | Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie | 15 | Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie | ||
16 | Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen | 16 | Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen | ||
17 | die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung | 17 | die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung | ||
t | 18 | oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. | t | 18 | oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. Im |
19 | Übrigen gilt Bundesrecht. | ||||
19 | (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden | 20 | (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden | ||
20 | begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind | 21 | begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind | ||
21 | ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, | 22 | ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, | ||
22 | soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu | 23 | soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu | ||
23 | übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 24 | übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
24 | ist hiervon zu unterrichten. | 25 | ist hiervon zu unterrichten. | ||
25 | (5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig | 26 | (5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig | ||
26 | werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach | 27 | werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach | ||
27 | Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig. | 28 | Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig. |
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