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Straßenanlieger | Straßenanlieger | ||||
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f | 1 | (1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung | f | 1 | (1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung |
2 | der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als | 2 | der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als | ||
3 | Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. | 3 | Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. | ||
4 | Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber | 4 | Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber | ||
5 | dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen | 5 | dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen | ||
6 | Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die | 6 | Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die | ||
7 | Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich. | 7 | Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich. | ||
8 | (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage | 8 | (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage | ||
9 | neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge | 9 | neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher | 11 | im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher | ||
t | 12 | Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zugestimmt | t | 12 | Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die |
13 | Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 | ||||
13 | oder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zugelassen hat, | 14 | Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben, | ||
14 | 2. | 15 | 2. | ||
15 | in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans. | 16 | in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans. | ||
16 | (3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer | 17 | (3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer | ||
17 | Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a | 18 | Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a | ||
18 | entsprechend. | 19 | entsprechend. | ||
19 | (4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die | 20 | (4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die | ||
20 | Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich | 21 | Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich | ||
21 | erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu | 22 | erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu | ||
22 | schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung | 23 | schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung | ||
23 | in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine | 24 | in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine | ||
24 | gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den | 25 | gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den | ||
25 | Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, | 26 | Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, | ||
26 | wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem | 27 | wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem | ||
27 | öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer | 28 | öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer | ||
28 | widerruflichen Erlaubnis beruhen. | 29 | widerruflichen Erlaubnis beruhen. | ||
29 | (5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten | 30 | (5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten | ||
30 | unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von | 31 | unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von | ||
31 | Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die | 32 | Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die | ||
32 | wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen | 33 | wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen | ||
33 | Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der | 34 | Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der | ||
34 | erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen | 35 | erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen | ||
35 | Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu | 36 | Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu | ||
36 | sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die | 37 | sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die | ||
37 | Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. | 38 | Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
38 | (6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, | 39 | (6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, | ||
39 | kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass | 40 | kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass | ||
40 | Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine | 41 | Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine | ||
41 | anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, | 42 | anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, | ||
42 | geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum | 43 | geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum | ||
43 | Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. | 44 | Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. | ||
44 | (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt | 45 | (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt | ||
45 | von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich | 46 | von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich | ||
46 | beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende | 47 | beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende | ||
47 | Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. | 48 | Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. | ||
48 | (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils | 49 | (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils | ||
49 | mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | 50 | mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. |
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