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Träger der Straßenbaulast | Träger der Straßenbaulast | ||||
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t | 1 | Träger der Straßenbaulast | t | 1 | Träger der Straßenbaulast |
Träger der Straßenbaulast | Träger der Straßenbaulast | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, | f | 1 | (1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, |
2 | soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder | 2 | soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder | ||
3 | öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche | 3 | öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche | ||
4 | Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt. | 4 | Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt. | ||
5 | (2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der | 5 | (2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der | ||
6 | Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist | 6 | Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist | ||
7 | die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das | 7 | die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das | ||
8 | Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach | 8 | Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach | ||
9 | dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden | 9 | dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden | ||
10 | Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der | 10 | Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der | ||
11 | Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. | 11 | Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. | ||
12 | In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, | 12 | In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, | ||
13 | wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach | 13 | wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach | ||
14 | dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung. | 14 | dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung. | ||
15 | (2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der | 15 | (2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der | ||
16 | Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es | 16 | Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es | ||
17 | mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten | 17 | mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten | ||
18 | Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber | 18 | Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber | ||
19 | weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die | 19 | weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die | ||
20 | Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der | 20 | Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der | ||
21 | obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten | 21 | obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten | ||
22 | Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. | 22 | Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. | ||
t | t | 23 | Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt | ||
24 | über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde | ||||
25 | nach Satz 2. | ||||
23 | (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der | 26 | (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der | ||
24 | Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze. | 27 | Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze. | ||
25 | (3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich | 28 | (3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich | ||
26 | breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde | 29 | breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde | ||
27 | im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten | 30 | im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten | ||
28 | besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so | 31 | besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so | ||
29 | entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. | 32 | entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. | ||
30 | (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der | 33 | (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der | ||
31 | geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden | 34 | geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden | ||
32 | Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. | 35 | Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. | ||
33 | Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener | 36 | Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener | ||
34 | oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute | 37 | oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute | ||
35 | Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder | 38 | Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder | ||
36 | einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste | 39 | einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste | ||
37 | Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde | 40 | Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde | ||
38 | nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit | 41 | nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit | ||
39 | Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und | 42 | Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und | ||
40 | der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die | 43 | der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die | ||
41 | Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, | 44 | Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, | ||
42 | dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine | 45 | dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine | ||
43 | andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste | 46 | andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste | ||
44 | Landesbehörden übertragen. | 47 | Landesbehörden übertragen. |
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