Lade...
Lade...
Widmung, Umstufung, Einziehung | Widmung, Umstufung, Einziehung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Widmung, Umstufung, Einziehung | t | 1 | Widmung, Umstufung, Einziehung |
Widmung, Umstufung, Einziehung | Widmung, Umstufung, Einziehung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. | f | 1 | (1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. |
2 | (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast | 2 | (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast | ||
3 | Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und | 3 | Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und | ||
4 | ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder | 4 | ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder | ||
5 | der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach | 5 | der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach | ||
6 | § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat. | 6 | § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat. | ||
7 | (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der | 7 | (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der | ||
8 | Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an | 8 | Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an | ||
9 | ihnen wird die Widmung nicht berührt. | 9 | ihnen wird die Widmung nicht berührt. | ||
10 | (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 | 10 | (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 | ||
11 | erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die | 11 | erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die | ||
12 | Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen. | 12 | Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen. | ||
13 | (4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und | 13 | (4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und | ||
14 | bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder | 14 | bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder | ||
15 | unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder | 15 | unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder | ||
16 | überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder | 16 | überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder | ||
17 | unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach | 17 | unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach | ||
18 | Landesrecht bestimmt (Abstufung). | 18 | Landesrecht bestimmt (Abstufung). | ||
19 | (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, | 19 | (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, | ||
20 | die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu | 20 | die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu | ||
21 | Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn | 21 | Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn | ||
22 | die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem | 22 | die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem | ||
23 | Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht | 23 | Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht | ||
24 | worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von | 24 | worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von | ||
25 | unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) | 25 | unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) | ||
26 | eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines | 26 | eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines | ||
27 | Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. | 27 | Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. | ||
n | 28 | (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet die oberste | n | 28 | (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße |
29 | entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer | ||||
30 | Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste | ||||
31 | Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht | ||||
32 | können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten | ||||
29 | Landesstraßenbaubehörde. Die Entscheidung kann auch in einem | 33 | Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem | ||
30 | Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die | 34 | Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die | ||
31 | Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für | 35 | Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für | ||
32 | den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die | 36 | den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die | ||
33 | oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das | 37 | oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das | ||
t | 34 | Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur | t | 38 | Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung |
35 | einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden | 39 | ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die | ||
36 | Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 4 ist | 40 | Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung | ||
37 | entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen | 41 | oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren | ||
38 | Straßen bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als | 42 | ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem | ||
39 | solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss | 43 | Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. | ||
40 | bekannt gemacht worden ist. | ||||
41 | (6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich | 44 | (6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich | ||
42 | verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe | 45 | verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe | ||
43 | als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im | 46 | als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im | ||
44 | Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße | 47 | Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße | ||
45 | dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung | 48 | dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung | ||
46 | als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) | 49 | als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) | ||
47 | und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6). | 50 | und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6). | ||
48 | (7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche | 51 | (7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche | ||
49 | Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1. | 52 | Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.