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Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs | Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs | ||||
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t | 1 | Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs | t | 1 | Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs |
Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs | Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs | ||||
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f | 1 | (1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche | f | 1 | (1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche |
2 | Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen | 2 | Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen | ||
3 | Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage | 3 | Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage | ||
4 | (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des | 4 | (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des | ||
5 | weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen. | 5 | weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen. | ||
6 | (2) Sie gliedern sich in | 6 | (2) Sie gliedern sich in | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Bundesautobahnen, | 8 | Bundesautobahnen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). | 10 | Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). | ||
11 | (3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den | 11 | (3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den | ||
12 | Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie | 12 | Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie | ||
13 | frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen | 13 | frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen | ||
14 | Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für | 14 | Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für | ||
15 | den Richtungsverkehr haben. | 15 | den Richtungsverkehr haben. | ||
16 | (4) Zu den Bundesfernstraßen gehören | 16 | (4) Zu den Bundesfernstraßen gehören | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, | 18 | der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, | ||
19 | die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, | 19 | die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, | ||
20 | Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, | 20 | Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, | ||
21 | Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; | 21 | Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | der Luftraum über dem Straßenkörper; | 23 | der Luftraum über dem Straßenkörper; | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und | 25 | das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und | ||
26 | -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs | 26 | -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs | ||
27 | oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; | 27 | oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; | ||
28 | 3a. | 28 | 3a. | ||
29 | Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der | 29 | Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der | ||
30 | Mautpflicht; | 30 | Mautpflicht; | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der | 32 | die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der | ||
33 | Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, | 33 | Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, | ||
34 | Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und | 34 | Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und | ||
35 | -einrichtungen; | 35 | -einrichtungen; | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1). | 37 | die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1). | ||
38 | (5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das | 38 | (5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das | ||
t | 39 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die | t | 39 | Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der |
40 | Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen. | 40 | Bundesfernstraßen. |
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