f | Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des | f | Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des |
| Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | | Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: |
| 1. | | 1. |
| Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach | | Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach |
| Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er | | Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er |
| wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der | | wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der |
| Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. | | Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. |
| 2. | | 2. |
| Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte | | Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte |
| Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung | | Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung |
| vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. | | vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. |
| 3. | | 3. |
| Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über | | Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über |
| die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss | | die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss |
| entsprechend anzuwenden. | | entsprechend anzuwenden. |
| 4. | | 4. |
t | (weggefallen) | t | Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a |
| | | Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese |
| | | Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt |
| | | die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder |
| | | dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. |