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Straßenbaulast | Straßenbaulast | ||||
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f | 1 | (1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der | f | 1 | (1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der |
2 | Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der | 2 | Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der | ||
3 | Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in | 3 | Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in | ||
4 | einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu | 4 | einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu | ||
5 | unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen | 5 | unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen | ||
6 | öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und | 6 | öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und | ||
7 | anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst | 7 | anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst | ||
t | 8 | weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. | t | 8 | weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege |
9 | auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf | ||||
10 | Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, | ||||
11 | sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu | ||||
12 | unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden | ||||
13 | kann. | ||||
9 | (2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer | 14 | (2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer | ||
10 | Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 | 15 | Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 | ||
11 | außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch | 16 | außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch | ||
12 | Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich | 17 | Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich | ||
13 | anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen. | 18 | anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen. | ||
14 | (3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die | 19 | (3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die | ||
15 | ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei | 20 | ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei | ||
16 | Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften | 21 | Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften | ||
17 | über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur | 22 | über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur | ||
18 | polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt. | 23 | polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt. |
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