(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundes in den
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Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist
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das Bundesgebührengesetz anzuwenden. Das Bundesministerium für Digitales
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und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
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Bundesrates seine Befugnisse nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes auf
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das Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, soweit dem Bund die Verwaltung einer
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Bundesfernstraße zusteht.
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(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Länder in den
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Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist
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das Bundesgebührengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
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Rechtsverordnungen nach § 22 des Bundesgebührengesetzes von den
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Landesregierungen erlassen werden. Die zuständige Landesregierung wird
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ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre Befugnisse nach Satz 3 auf eine
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oberste Landesbehörde zu übertragen.
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