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Sie können sich § 22 FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.
(2) 1Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. 2Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.
(3) 1Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 27a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. 3Im Übrigen gilt Bundesrecht.
(4) 1Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. 2Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. 3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist hiervon zu unterrichten.
(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.
Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch |
2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem | 2 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt | ||
3 | Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | 3 | und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
4 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz | 4 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz | ||
5 | zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom | 5 | zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom | ||
6 | Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes | 6 | Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes | ||
7 | stehen müssen, zu übertragen. | 7 | stehen müssen, zu übertragen. | ||
8 | (2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des | 8 | (2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des | ||
9 | Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden | 9 | Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden | ||
n | 10 | der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | n | 10 | der Länder die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmten |
11 | bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | 11 | Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
12 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach | 12 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach | ||
13 | § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde. | 13 | § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde. | ||
14 | (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die | 14 | (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die | ||
15 | Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie | 15 | Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie | ||
16 | Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen | 16 | Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen | ||
17 | die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur | 17 | die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur | ||
18 | Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. | 18 | Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. | ||
19 | Im Übrigen gilt Bundesrecht. | 19 | Im Übrigen gilt Bundesrecht. | ||
20 | (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden | 20 | (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden | ||
21 | begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind | 21 | begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind | ||
22 | ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, | 22 | ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, | ||
23 | soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu | 23 | soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu | ||
t | 24 | übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | t | 24 | übertragen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist hiervon zu |
25 | ist hiervon zu unterrichten. | 25 | unterrichten. | ||
26 | (5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig | 26 | (5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig | ||
27 | werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach | 27 | werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach | ||
28 | Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig. | 28 | Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig. |
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