und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer
4
Genehmigungsverfahren abstimmen.
5
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45
6
der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
7
vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines
8
transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr.
9
661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen
10
Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden
11
Vorhabens zu unterrichten.
12
(3) Wird die Frist nach § 17i Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten, hat das
13
Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben
14
nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen
15
zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder
16
Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.