t | | t | (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für |
| | | ein Vorhaben durchgeführt, das |
| | | 1. |
| | | im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rodby |
| | | gelegen ist oder |
| | | 2. |
| | | auf einem Kernnetzkorridor nach Anlage 2 gelegen ist und dessen geschätzte |
| | | Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder |
| | | des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, |
| | | ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem |
| | | Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der |
| | | Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am |
| | | Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten |
| | | Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den |
| | | Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang |
| | | bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an |
| | | anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der |
| | | öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten. |
| | | (2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag |
| | | Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des |
| | | Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu |
| | | erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des |
| | | Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der |
| | | Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung |
| | | spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde |
| | | abzulehnen. |
| | | (3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für |
| | | Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag |
| | | sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere |
| | | Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden. |
| | | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, deren Plan vor dem |
| | | 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde |
| | | eingereicht wurde. |