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Sie können sich § 17e FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
(2) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) 1Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) 1Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
Rechtsbehelfe | Rechtsbehelfe | ||||
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n | 1 | (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im | n | 1 | (1) § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für |
2 | Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu | ||||
3 | Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § | ||||
4 | 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 | ||||
2 | Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die | 5 | Absatz 1, soweit diese Bundesfernstraßen betreffen, die wegen | ||
3 | wegen | ||||
4 | 1. | 6 | 1. | ||
5 | der Herstellung der Deutschen Einheit, | 7 | der Herstellung der Deutschen Einheit, | ||
6 | 2. | 8 | 2. | ||
7 | der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, | 9 | der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, | ||
8 | 3. | 10 | 3. | ||
9 | der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, | 11 | der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, | ||
10 | 4. | 12 | 4. | ||
11 | ihres sonstigen internationalen Bezuges, | 13 | ihres sonstigen internationalen Bezuges, | ||
12 | 5. | 14 | 5. | ||
13 | der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe | 15 | der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe | ||
14 | oder | 16 | oder | ||
15 | 6. | 17 | 6. | ||
16 | ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach | 18 | ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach | ||
17 | § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) | 19 | § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) | ||
n | 18 | in der Anlage aufgeführt sind. | n | 20 | in der Anlage 1 aufgeführt sind. Satz 1 gilt auch für nach § 17 Absatz 1 von |
21 | der Planfeststellungspflicht freigestellte Vorhaben, auch dann, wenn auf | ||||
22 | Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren oder | ||||
23 | Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird. | ||||
24 | (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der | ||||
19 | (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | 25 | Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | ||
20 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die | ||||
21 | nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat | ||||
22 | keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden | ||||
23 | Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | ||||
24 | Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann | 26 | Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann | ||
25 | nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des | 27 | nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des | ||
26 | Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet | 28 | Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet | ||
27 | werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der | 29 | werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der | ||
n | 28 | Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | n | 30 | Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, |
29 | (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der | 31 | die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch | ||
30 | Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | ||||
31 | einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | ||||
32 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die | ||||
33 | ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des | ||||
34 | Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan | ||||
35 | nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung | ||||
36 | über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. | ||||
37 | Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § | ||||
38 | 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | ||||
39 | (4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die | ||||
40 | die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, | ||||
41 | so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung | 32 | den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen | ||
42 | Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der | 33 | hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der | ||
43 | Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die | 34 | Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und | ||
44 | Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen | 35 | begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von | ||
45 | Kenntnis erlangt. | 36 | den Tatsachen Kenntnis erlangt. | ||
46 | (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung | 37 | (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung | ||
47 | die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel | 38 | die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel | ||
48 | anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist | 39 | anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist | ||
49 | vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung | 40 | vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung | ||
50 | genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des | 41 | genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des | ||
51 | Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem | 42 | Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem | ||
52 | Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu | 43 | Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu | ||
53 | ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den | 44 | ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den | ||
54 | Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem | 45 | Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem | ||
55 | Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine | 46 | Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine | ||
56 | Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes | 47 | Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes | ||
57 | ist nicht anzuwenden. | 48 | ist nicht anzuwenden. | ||
t | 58 | (6) (weggefallen) | t |
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