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Sie können sich § 17b FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
(2) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. 3In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung |
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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n | 1 | (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des | n | 1 | (1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des |
2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | 2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die | ||
3 | 1. | 3 | Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. | ||
4 | Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des | 4 | (2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des | ||
5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz | 5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz | ||
6 | über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung | 6 | über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
7 | durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine | 7 | durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine | ||
n | 8 | Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im | n | 8 | Plangenehmigung erteilt werden. § 17a gilt entsprechend. Im Übrigen |
9 | Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme | 9 | findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 | ||
10 | des § 21 Absatz 3 Anwendung. | 10 | Absatz 3 Anwendung. | ||
11 | 2. | 11 | (3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des | ||
12 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die | ||||
13 | Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und | ||||
14 | Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der | ||||
15 | Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer | ||||
16 | Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der | ||||
17 | Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich | ||||
18 | ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die | ||||
19 | Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der | ||||
20 | Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf | ||||
21 | leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen | ||||
22 | bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich | ||||
23 | auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines | ||||
24 | Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die | ||||
25 | Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende | ||||
26 | Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen | ||||
27 | Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die | ||||
28 | Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen | ||||
29 | gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der | ||||
30 | Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ende | ||||
31 | der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information | ||||
32 | im Internet veröffentlicht werden. | ||||
12 | Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die | 33 | (4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die | ||
13 | Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des | 34 | Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des | ||
14 | Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und | 35 | Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus | ||
15 | § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt- | 36 | § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen- | ||
16 | Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als | 37 | Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes | ||
17 | Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der | 38 | als Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen | ||
18 | obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im | 39 | zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, | ||
19 | Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde | 40 | die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer | ||
20 | Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des | 41 | Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die | ||
21 | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen. | 42 | Weisung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einzuholen. | ||
43 | (5) Für ein Vorhaben, das teilweise von einer obersten | ||||
44 | Landesstraßenbaubehörde und teilweise vom Fernstraßen-Bundesamt durch | ||||
45 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung zugelassen werden muss, ist | ||||
46 | nur ein Verfahren durchzuführen, wenn für dieses Vorhaben oder für Teile davon | ||||
47 | nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Zuständig ist die Behörde, | ||||
48 | in deren Zuständigkeitsbereich das Vorhaben den größeren Kreis öffentlich- | ||||
49 | rechtlicher Beziehungen berührt. Sie hat das Verfahren nach den für sie | ||||
50 | geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. | ||||
51 | (6) Bestehen Zweifel, welche Behörde nach Absatz 5 zuständig ist, führen das | ||||
52 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr und die oberste | ||||
53 | Landesstraßenbaubehörde das Benehmen darüber herbei, welche Behörde für das | ||||
54 | Vorhaben zuständig ist. | ||||
55 | (7) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Entscheidung nach § 74 | ||||
56 | Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. | ||||
22 | (2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die | 57 | (8) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die | ||
23 | Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von | 58 | Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von | ||
24 | Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die | 59 | Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die | ||
25 | Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen | 60 | Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen | ||
t | 26 | gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des | t | 61 | gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des |
27 | Baugesetzbuchs. | 62 | Baugesetzbuchs. |
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