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Sie können sich § 16a FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. 2Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Vorarbeiten | Vorarbeiten | ||||
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f | 1 | (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der | f | 1 | (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der |
t | 2 | Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und | t | 2 | Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, |
3 | archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und | ||||
3 | Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von | 4 | Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von | ||
4 | Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder | 5 | Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder | ||
5 | die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | 6 | die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
6 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen | 7 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen | ||
7 | Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. | 8 | Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. | ||
8 | Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 | 9 | Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 | ||
9 | gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der | 10 | gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der | ||
10 | jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. | 11 | jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. | ||
11 | (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder | 12 | (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder | ||
12 | sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder | 13 | sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder | ||
13 | durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die | 14 | durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die | ||
14 | Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben. | 15 | Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben. | ||
15 | (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder | 16 | (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder | ||
16 | sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der | 17 | sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der | ||
17 | Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. | 18 | Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. | ||
18 | Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt | 19 | Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt | ||
19 | die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der | 20 | die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der | ||
20 | Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | 21 | Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
21 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die | 22 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die | ||
22 | Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. | 23 | Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. |
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