Lade...
Lade...
Sie können sich § 9 FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.
(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.
(6) 1Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. 2An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. 3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
(8) 1Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. 2Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(9) 1Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. 2Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | t | 1 | Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen |
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden | f | 1 | (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei | 3 | Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei | ||
4 | Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur | 4 | Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur | ||
5 | Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, | 5 | Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, | ||
6 | jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, | 6 | jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden | 8 | bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden | ||
9 | Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an | 9 | Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an | ||
10 | Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. | 10 | Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. | ||
11 | Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren | 11 | Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren | ||
12 | Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das | 12 | Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das | ||
13 | Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich | 13 | Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich | ||
14 | sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben | 14 | sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben | ||
15 | unberührt. | 15 | unberührt. | ||
16 | (2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften | 16 | (2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften | ||
17 | notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, | 17 | notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, | ||
18 | an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße | 18 | an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße | ||
19 | zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn | 19 | zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 | 21 | bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 | ||
22 | Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden | 22 | Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden | ||
23 | Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom | 23 | Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom | ||
24 | äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders | 24 | äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders | ||
25 | genutzt werden sollen, | 25 | genutzt werden sollen, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der | 27 | bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der | ||
28 | anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten | 28 | anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten | ||
29 | oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, | 29 | oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, | ||
30 | erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. | 30 | erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. | ||
31 | Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche | 31 | Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche | ||
32 | Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- | 32 | Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- | ||
33 | oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | 33 | oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | ||
n | n | 34 | (2a) Die im Fall des Absatzes 2 erforderliche Zustimmung gilt nach Ablauf | ||
35 | einer Frist von zwei Monaten nach Eingang aller für die straßenrechtliche | ||||
36 | Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Straßenbaubehörde als | ||||
37 | erteilt. Diese Frist beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und | ||||
38 | die für die Zustimmung zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn | ||||
39 | Arbeitstagen nach Eingang des Antrags der zuständigen Genehmigungsbehörde | ||||
40 | schriftlich oder elektronisch mitteilt. Im Fall der Ergänzung oder | ||||
41 | Änderung des Antrags beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu | ||||
42 | laufen, sofern durch die Ergänzung oder Änderung des Antrags die Belange nach | ||||
43 | Absatz 3 betroffen sind. Die Zustimmungsfrist kann von der für die | ||||
44 | Zustimmung zuständigen Straßenbaubehörde um einen Monat verlängert werden, | ||||
45 | wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist. Die | ||||
46 | Fristverlängerung ist zu begründen und der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor | ||||
47 | Fristablauf mitzuteilen. | ||||
48 | (2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Windenergieanlagen, wenn nur | ||||
49 | deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. In diesem Fall ist | ||||
50 | die oberste Landesstraßenbaubehörde an Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund | ||||
51 | die Verwaltung der Bundesfernstraßen zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt in den | ||||
52 | Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die für | ||||
53 | die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im | ||||
54 | Rahmen der Beteiligung die Stellungnahme der jeweiligen Behörde nach Satz 2 | ||||
55 | einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der | ||||
56 | Vorhabenträger die in Satz 2 genannten Behörden um eine Stellungnahme zu dem | ||||
57 | Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer in Satz 1 | ||||
58 | bezeichneten Anlage sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien- | ||||
59 | Gesetzes genannten Belange zu beachten. | ||||
60 | (2c) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gelten nicht für Anlagen zur | ||||
61 | Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Die oberste | ||||
62 | Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer | ||||
63 | Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt ist im | ||||
64 | Genehmigungsverfahren für eine Anlage nach Satz 1 zu beteiligen, wenn eine | ||||
65 | solche Anlage längs einer Bundesautobahn in Entfernung bis zu 100 Meter oder | ||||
66 | längs einer Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden | ||||
67 | Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, jeweils | ||||
68 | gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet oder erheblich | ||||
69 | geändert werden soll. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, | ||||
70 | hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen | ||||
71 | Behörde nach Satz 2 anzuzeigen. Bei der Genehmigung, der Errichtung und | ||||
72 | dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in Absatz 3 und in § 2 des | ||||
73 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten. | ||||
34 | (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und | 74 | (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und | ||
35 | Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit | 75 | Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit | ||
36 | des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. | 76 | des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. | ||
37 | (3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen | 77 | (3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen | ||
38 | innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile | 78 | innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile | ||
39 | der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. | 79 | der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. | ||
40 | (4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 | 80 | (4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 | ||
t | 41 | und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder | t | 81 | und 2 vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer |
42 | von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den | 82 | Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, | ||
43 | Plan einzusehen. | 83 | zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er | ||
84 | ihnen zugänglich gemacht wird. | ||||
44 | (5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur | 85 | (5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur | ||
45 | Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten | 86 | Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten | ||
46 | keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so | 87 | keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so | ||
47 | tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten | 88 | tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten | ||
48 | Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung | 89 | Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung | ||
49 | einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. | 90 | einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. | ||
50 | (5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im | 91 | (5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im | ||
51 | Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. | 92 | Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. | ||
52 | (6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der | 93 | (6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der | ||
53 | anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten | 94 | anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten | ||
54 | des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken | 95 | des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken | ||
55 | über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen | 96 | über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen | ||
56 | Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- | 97 | Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- | ||
57 | oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | 98 | oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | ||
58 | (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen | 99 | (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen | ||
59 | eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die | 100 | eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die | ||
60 | Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare | 101 | Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare | ||
61 | Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast | 102 | Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast | ||
62 | zustande gekommen ist. | 103 | zustande gekommen ist. | ||
63 | (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an | 104 | (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an | ||
64 | den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße | 105 | den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße | ||
65 | zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 | 106 | zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 | ||
66 | zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer | 107 | zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer | ||
67 | offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den | 108 | offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den | ||
68 | öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der | 109 | öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der | ||
69 | Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen | 110 | Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen | ||
70 | und Auflagen versehen werden. | 111 | und Auflagen versehen werden. | ||
71 | (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche | 112 | (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche | ||
72 | Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch | 113 | Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch | ||
73 | bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine | 114 | bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine | ||
74 | angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur | 115 | angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur | ||
75 | baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an | 116 | baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an | ||
76 | Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. | 117 | Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. | ||
77 | Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. | 118 | Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. | ||
78 | (10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der | 119 | (10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der | ||
79 | Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung | 120 | Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung | ||
80 | begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem | 121 | begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem | ||
81 | die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind. | 122 | die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.