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Sie können sich § 6 FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. 2Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.
(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.
1(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. 2Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. 4Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. 5Im Übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war.
(3) 1Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. 2Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches. 3Der Antrag der vom Land bestimmten Behörde muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. 4Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)".
Eigentum und andere Rechte | Eigentum und andere Rechte | ||||
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f | 1 | (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der | f | 1 | (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der |
2 | Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der | 2 | Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der | ||
3 | Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und | 3 | Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und | ||
4 | Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf | 4 | Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf | ||
5 | den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur | 5 | den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur | ||
6 | Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind | 6 | Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind | ||
7 | vom Übergang ausgeschlossen. | 7 | vom Übergang ausgeschlossen. | ||
8 | (1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der | 8 | (1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der | ||
9 | Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die | 9 | Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die | ||
10 | Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den | 10 | Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den | ||
11 | notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. | 11 | notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. | ||
12 | (1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die | 12 | (1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die | ||
13 | Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue | 13 | Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue | ||
14 | Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht | 14 | Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht | ||
15 | dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 | 15 | dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 | ||
16 | erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so | 16 | erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so | ||
17 | ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach | 17 | ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach | ||
18 | Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die | 18 | Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die | ||
19 | Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das | 19 | Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das | ||
20 | Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der | 20 | Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der | ||
21 | Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der | 21 | Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der | ||
22 | Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein | 22 | Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein | ||
23 | Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum | 23 | Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum | ||
24 | ohne Entschädigung übertragen. | 24 | ohne Entschädigung übertragen. | ||
25 | (2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast | 25 | (2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast | ||
26 | innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit | 26 | innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit | ||
27 | den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen | 27 | den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen | ||
28 | wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. | 28 | wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. | ||
29 | (3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist | 29 | (3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist | ||
30 | der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten | 30 | der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten | ||
31 | Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Betrifft der | 31 | Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Betrifft der | ||
t | 32 | Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten | t | 32 | Übergang des Eigentums eine Bundesfernstraße in Bundesverwaltung, stellt die |
33 | Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||||
34 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des | ||||
35 | Grundbuches. Der Antrag der vom Land bestimmten Behörde muss vom Leiter | ||||
36 | der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder | ||||
37 | Amtsstempel versehen sein. Der Antrag der Gesellschaft privaten Rechts im | ||||
33 | Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag | 38 | Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes muss von der | ||
34 | auf Berichtigung des Grundbuches. Der Antrag der vom Land bestimmten | 39 | Geschäftsführung nach Maßgabe der im Handelsregister eingetragenen | ||
35 | Behörde muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und | 40 | Vertretungsbefugnisse oder von einer von der Geschäftsführung bevollmächtigten | ||
36 | mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des | 41 | Person unterschrieben und mit dem in § 5 Absatz 5 Satz 1 des | ||
37 | Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende | 42 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes bezeichneten Siegel versehen | ||
38 | Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht. | 43 | werden. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die | ||
44 | in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger | ||||
45 | der Straßenbaulast zusteht. | ||||
39 | (4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik | 46 | (4) Das Eigentum des Bundes an Bundesstraßen ist einzutragen für die | ||
40 | Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)". | 47 | „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)“. Das Eigentum des | ||
48 | Bundes an Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung ist | ||||
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