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Sie können sich § 5b FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zum Bau von Radschnellwegen in der Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände kann der Bund den Ländern insbesondere zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bis zum Ablauf des Jahres 2030 Finanzhilfen gewähren. 2Die Finanzhilfen verringern sich beginnend mit dem Haushaltsjahr 2022 um 3 vom Hundert. 3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft jährlich die Verwendung der Mittel nach Satz 1.
(2) 1Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie der Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Absatz 4 erfüllen. 2Nach Satz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. 3Werden Mittel zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.
(3) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
(4) 1Die Einzelheiten insbesondere der Verteilung der Mittel auf die Länder, des Eigenanteils der Länder, der Förderbereiche, der Förderquote des Bundes, der Bewirtschaftung der Mittel, der Prüfung der Mittelverwendung sowie des Verfahrens zur Durchführung dieser Vorschrift werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
Finanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände | Finanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände | ||||
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2 | Gemeindeverbände | 2 | Gemeindeverbände |
Finanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände | Finanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände | ||||
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f | 1 | (1) Zum Bau von Radschnellwegen in der Straßenbaulast der Länder, | f | 1 | (1) Zum Bau von Radschnellwegen in der Straßenbaulast der Länder, |
2 | Gemeinden und Gemeindeverbände kann der Bund den Ländern insbesondere zur | 2 | Gemeinden und Gemeindeverbände kann der Bund den Ländern insbesondere zur | ||
3 | Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bis zum Ablauf des Jahres 2030 | 3 | Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bis zum Ablauf des Jahres 2030 | ||
4 | Finanzhilfen gewähren. Die Finanzhilfen verringern sich beginnend mit dem | 4 | Finanzhilfen gewähren. Die Finanzhilfen verringern sich beginnend mit dem | ||
n | 5 | Haushaltsjahr 2022 um 3 vom Hundert. Das Bundesministerium für Verkehr und | n | 5 | Haushaltsjahr 2022 um 3 vom Hundert. Das Bundesministerium für Digitales |
6 | digitale Infrastruktur überprüft jährlich die Verwendung der Mittel nach Satz | 6 | und Verkehr überprüft jährlich die Verwendung der Mittel nach Satz 1. | ||
7 | 1. | ||||
8 | (2) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte Maßnahmen | 7 | (2) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte Maßnahmen | ||
9 | nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie der Verwaltungsvereinbarung im | 8 | nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie der Verwaltungsvereinbarung im | ||
10 | Sinne von Absatz 4 erfüllen. Nach Satz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu | 9 | Sinne von Absatz 4 erfüllen. Nach Satz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu | ||
11 | verzinsen. Werden Mittel zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der | 10 | verzinsen. Werden Mittel zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der | ||
12 | Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. | 11 | Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. | ||
13 | (3) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von | 12 | (3) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von | ||
14 | Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für | 13 | Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für | ||
t | 15 | Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf | t | 14 | Digitales und Verkehr sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf |
16 | einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher | 15 | einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher | ||
17 | Erhebungsbefugnisse. | 16 | Erhebungsbefugnisse. | ||
18 | (4) Die Einzelheiten insbesondere der Verteilung der Mittel auf die | 17 | (4) Die Einzelheiten insbesondere der Verteilung der Mittel auf die | ||
19 | Länder, des Eigenanteils der Länder, der Förderbereiche, der Förderquote des | 18 | Länder, des Eigenanteils der Länder, der Förderbereiche, der Förderquote des | ||
20 | Bundes, der Bewirtschaftung der Mittel, der Prüfung der Mittelverwendung sowie | 19 | Bundes, der Bewirtschaftung der Mittel, der Prüfung der Mittelverwendung sowie | ||
21 | des Verfahrens zur Durchführung dieser Vorschrift werden durch | 20 | des Verfahrens zur Durchführung dieser Vorschrift werden durch | ||
22 | Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist | 21 | Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist | ||
23 | an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. | 22 | an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. |
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