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Sie können sich § 5 FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. 2Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. 2Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. 3Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. 4Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. 5In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
1(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. 2Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. 3Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 4Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
1(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. 2Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
(4) 1Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. 2Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. 3Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. 4Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. 5Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. 6Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Träger der Straßenbaulast | Träger der Straßenbaulast | ||||
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t | 1 | Träger der Straßenbaulast | t | 1 | Träger der Straßenbaulast |
Träger der Straßenbaulast | Träger der Straßenbaulast | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, | f | 1 | (1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, |
2 | soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder | 2 | soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder | ||
3 | öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche | 3 | öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche | ||
4 | Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt. | 4 | Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt. | ||
5 | (2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der | 5 | (2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der | ||
6 | Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist | 6 | Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist | ||
7 | die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das | 7 | die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das | ||
8 | Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach | 8 | Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach | ||
9 | dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden | 9 | dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden | ||
10 | Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der | 10 | Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der | ||
11 | Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. | 11 | Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. | ||
12 | In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, | 12 | In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, | ||
13 | wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach | 13 | wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach | ||
14 | dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung. | 14 | dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung. | ||
15 | (2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der | 15 | (2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der | ||
16 | Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es | 16 | Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es | ||
17 | mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten | 17 | mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten | ||
18 | Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber | 18 | Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber | ||
19 | weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die | 19 | weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die | ||
20 | Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der | 20 | Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der | ||
21 | obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten | 21 | obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten | ||
22 | Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. | 22 | Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. | ||
23 | Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt | 23 | Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt | ||
24 | über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde | 24 | über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde | ||
25 | nach Satz 2. | 25 | nach Satz 2. | ||
26 | (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der | 26 | (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der | ||
27 | Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze. | 27 | Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze. | ||
28 | (3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich | 28 | (3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich | ||
29 | breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde | 29 | breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde | ||
30 | im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten | 30 | im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten | ||
31 | besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so | 31 | besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so | ||
32 | entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. | 32 | entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. | ||
33 | (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der | 33 | (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der | ||
34 | geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden | 34 | geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden | ||
35 | Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. | 35 | Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. | ||
36 | Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener | 36 | Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener | ||
37 | oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute | 37 | oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute | ||
38 | Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder | 38 | Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder | ||
39 | einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste | 39 | einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste | ||
40 | Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde | 40 | Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde | ||
41 | nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit | 41 | nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit | ||
t | 42 | Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und | t | 42 | Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und der |
43 | der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die | 43 | Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die | ||
44 | Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, | 44 | Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass | ||
45 | dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine | 45 | abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere | ||
46 | andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste | 46 | Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste | ||
47 | Landesbehörden übertragen. | 47 | Landesbehörden übertragen. |
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