Lade...
Lade...
Sie können sich § 2 FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.
(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).
(5) 1Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 2Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. 3Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.
(6) 1Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. 2Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. 3Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. 4Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. 5Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. 6Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. 7Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.
1(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. 3In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).
(7) 1Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). 2Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.
Widmung, Umstufung, Einziehung | Widmung, Umstufung, Einziehung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Widmung, Umstufung, Einziehung | t | 1 | Widmung, Umstufung, Einziehung |
Widmung, Umstufung, Einziehung | Widmung, Umstufung, Einziehung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. | f | 1 | (1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. |
2 | (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast | 2 | (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast | ||
3 | Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und | 3 | Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und | ||
4 | ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder | 4 | ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder | ||
5 | der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach | 5 | der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach | ||
6 | § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat. | 6 | § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat. | ||
7 | (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der | 7 | (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der | ||
8 | Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an | 8 | Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an | ||
9 | ihnen wird die Widmung nicht berührt. | 9 | ihnen wird die Widmung nicht berührt. | ||
10 | (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 | 10 | (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 | ||
11 | erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die | 11 | erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die | ||
12 | Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen. | 12 | Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen. | ||
13 | (4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und | 13 | (4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und | ||
14 | bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder | 14 | bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder | ||
15 | unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder | 15 | unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder | ||
16 | überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder | 16 | überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder | ||
17 | unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach | 17 | unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach | ||
18 | Landesrecht bestimmt (Abstufung). | 18 | Landesrecht bestimmt (Abstufung). | ||
19 | (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, | 19 | (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, | ||
20 | die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu | 20 | die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu | ||
21 | Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn | 21 | Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn | ||
22 | die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem | 22 | die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem | ||
n | 23 | Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht | n | 23 | Planfeststellungsverfahren im Internet veröffentlichten oder ausgelegten |
24 | worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von | 24 | Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im | ||
25 | unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) | 25 | Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des | ||
26 | eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines | 26 | Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung | ||
27 | Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. | 27 | soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher | ||
28 | angekündigt werden. | ||||
28 | (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße | 29 | (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße | ||
29 | entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer | 30 | entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer | ||
30 | Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste | 31 | Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste | ||
31 | Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht | 32 | Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht | ||
32 | können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten | 33 | können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten | ||
33 | Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem | 34 | Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem | ||
34 | Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die | 35 | Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die | ||
35 | Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für | 36 | Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für | ||
36 | den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die | 37 | den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die | ||
37 | oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das | 38 | oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das | ||
38 | Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung | 39 | Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung | ||
39 | ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die | 40 | ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die | ||
40 | Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung | 41 | Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung | ||
t | 41 | oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren | t | 42 | oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren im |
42 | ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem | 43 | Internet veröffentlichten oder ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die | ||
43 | Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. | 44 | Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. | ||
44 | (6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich | 45 | (6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich | ||
45 | verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe | 46 | verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe | ||
46 | als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im | 47 | als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im | ||
47 | Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße | 48 | Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße | ||
48 | dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung | 49 | dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung | ||
49 | als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) | 50 | als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) | ||
50 | und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6). | 51 | und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6). | ||
51 | (7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche | 52 | (7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche | ||
52 | Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1. | 53 | Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.