Lade...
Lade...
Sie können sich § 15 FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.
(2) 1Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. 2Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. 3Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. 4Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. 5Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. 6Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.
(3) 1Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. 3Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. 4Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten.
(4) 1Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. 2Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.
Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen | Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen | t | 1 | Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen |
Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen | Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer | f | 1 | (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer |
2 | der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, | 2 | der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, | ||
3 | Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare | 3 | Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare | ||
4 | Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe. | 4 | Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe. | ||
5 | (2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der | 5 | (2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der | ||
6 | Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht | 6 | Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht | ||
7 | öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die | 7 | öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die | ||
8 | Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie | 8 | Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie | ||
9 | befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder | 9 | befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder | ||
10 | Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist | 10 | Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist | ||
11 | ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für | 11 | ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für | ||
12 | jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, | 12 | jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, | ||
13 | das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die | 13 | das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die | ||
14 | Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und | 14 | Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und | ||
15 | 18f bis 19a finden Anwendung. | 15 | 18f bis 19a finden Anwendung. | ||
16 | (3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, | 16 | (3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, | ||
17 | hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe | 17 | hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe | ||
18 | an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | 18 | an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
19 | Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem | 19 | Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem | ||
20 | Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der | 20 | Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der | ||
21 | Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur | 21 | Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur | ||
22 | Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe | 22 | Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe | ||
23 | hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem | 23 | hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem | ||
24 | Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der | 24 | Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der | ||
25 | Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter | 25 | Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter | ||
26 | abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen | 26 | abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen | ||
t | 27 | betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr zu | t | 27 | betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und |
28 | entrichten. | 28 | Mobilität zu entrichten. | ||
29 | (4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige | 29 | (4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige | ||
30 | Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder | 30 | Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder | ||
31 | ausgeschenkt noch verkauft werden. | 31 | ausgeschenkt noch verkauft werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.