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Sie können sich § 11 FreizügG/EU auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz geregelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8, die §§ 13, 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a, 46 Absatz 2, § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1 Satz 6 und 7, die §§ 69, 71 Absatz 3 Nummer 2 erste Alternative, die §§ 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur Feststellung von Gründen gemäß § 6 Absatz 1, hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschränkung anzuwenden.
(3) 1§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung von Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB entsprechend anzuwenden. 2Sie tragen die nach Maßgabe der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bezeichnungen. 3In der Zone für das automatische Lesen wird anstelle der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten die Abkürzung „AF“ und in Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB die Abkürzung „AR“ verwendet.
(4) 1Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist auf Antrag auszustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht. 2In Fällen, in denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach diesem Gesetz nur auf Antrag besteht, findet § 81 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung.
(5) § 5 Absatz 1, 2 und 4, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 82 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, soweit er sich auf § 82 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezieht, sind in den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden.
(6) § 82 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(7) 1Die Mitteilungspflichten nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit entsprechend, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 entscheidungserheblich sein können. 2Sie bestehen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne diese Einschränkung.
(8) Auf den Aufenthalt von Personen, die
(9) 1§ 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Familienangehörigen von Personen nicht anzuwenden, die selbst Familienangehörige oder nahestehende Personen und nicht Unionsbürger sind und nach § 4a Absatz 1 Satz 2 ein Daueraufenthaltsrecht haben. 2Insoweit sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU entsprechend anzuwenden.
(10) Sofern Familienangehörige von Personen, die ein in § 16 Absatz 1 und 2 genanntes Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das nach dem Austrittsabkommen geregelt ist, finden die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug entsprechende Anwendung. Dabei werden gleichgestellt
(11) § 3a und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Aufenthaltsgesetzes, die in Fällen des § 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf nahestehende Personen britischer Staatsangehöriger entsprechend anzuwenden, wenn die britischen Staatsangehörigen ein in § 16 Absatz 1 genanntes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und wenn und solange die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkommens erfüllt sind.
1(12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens entsprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, auf Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts eines Inhabers eines Rechts nach § 16 erfolgt oder durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat. 2Im Übrigen findet hinsichtlich der Beendigung des Aufenthalts von Inhabern eines Rechts nach § 16 das Aufenthaltsgesetz Anwendung. 3§ 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(13) § 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung, soweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen Daten im Rahmen der Durchführung von Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung oder eines Kooperationsplans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist.
1(14) Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz. 2Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
1(15) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. 2Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz über fünf Jahren entsprechen dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes | Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung | t | 1 | Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung |
2 | dieses Gesetzes | 2 | dieses Gesetzes |
Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes | Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch | f | 1 | (1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch |
2 | dieses Gesetz geregelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8, die §§ 13, 14 | 2 | dieses Gesetz geregelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8, die §§ 13, 14 | ||
3 | Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a, 46 Absatz 2, § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 | 3 | Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a, 46 Absatz 2, § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 | ||
n | 4 | Absatz 1 Satz 6 und 7, die §§ 69, 71 Absatz 3 Nummer 2 erste Alternative, die | n | 4 | Absatz 1 Satz 6 und 7, die §§ 69, 71 Absatz 2 und 3 Nummer 2 erste |
5 | §§ 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, die §§ 85 bis 88, | 5 | Alternative, die §§ 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, | ||
6 | 90, 91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4, die §§ 96, | 6 | die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Nummer 2, | ||
7 | 97, 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5 sowie § 99 des | 7 | Absatz 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 | ||
8 | Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. | 8 | und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. | ||
9 | (2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur Feststellung von Gründen gemäß § | 9 | (2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur Feststellung von Gründen gemäß § | ||
10 | 6 Absatz 1, hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des | 10 | 6 Absatz 1, hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des | ||
11 | Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschränkung anzuwenden. | 11 | Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschränkung anzuwenden. | ||
12 | (3) § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung von | 12 | (3) § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung von | ||
13 | Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltsdokumenten-GB und | 13 | Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltsdokumenten-GB und | ||
n | 14 | Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB entsprechend anzuwenden. Sie | n | 14 | Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB entsprechend anzuwenden. Auf die |
15 | Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
16 | wird verzichtet, soweit zum Zeitpunkt der Veranlassung der Ausstellung ein | ||||
17 | anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorhanden ist. Sie tragen die | ||||
15 | tragen die nach Maßgabe der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 | 18 | nach Maßgabe der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des | ||
16 | des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten | 19 | Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bezeichnungen. | ||
17 | Bezeichnungen. In der Zone für das automatische Lesen wird anstelle der | 20 | In der Zone für das automatische Lesen wird anstelle der Abkürzungen nach | ||
18 | Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in | 21 | § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in Aufenthaltskarten und | ||
19 | Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten die Abkürzung „AF“ und in | 22 | Daueraufenthaltskarten die Abkürzung „AF“ und in Aufenthaltsdokumenten-GB und | ||
20 | Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB die | 23 | Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB die Abkürzung „AR“ verwendet. | ||
21 | Abkürzung „AR“ verwendet. | ||||
22 | (4) Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | 24 | (4) Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | ||
23 | ist auf Antrag auszustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts wegen eine | 25 | ist auf Antrag auszustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts wegen eine | ||
24 | Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für | 26 | Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für | ||
25 | Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- | 27 | Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- | ||
26 | und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht. | 28 | und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht. | ||
27 | In Fällen, in denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach diesem | 29 | In Fällen, in denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach diesem | ||
28 | Gesetz nur auf Antrag besteht, findet § 81 des Aufenthaltsgesetzes | 30 | Gesetz nur auf Antrag besteht, findet § 81 des Aufenthaltsgesetzes | ||
29 | entsprechende Anwendung. | 31 | entsprechende Anwendung. | ||
30 | (5) § 5 Absatz 1, 2 und 4, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 7 Absatz 2 Satz 2 und | 32 | (5) § 5 Absatz 1, 2 und 4, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 7 Absatz 2 Satz 2 und | ||
31 | § 82 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 82 Absatz 3 des | 33 | § 82 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 82 Absatz 3 des | ||
32 | Aufenthaltsgesetzes, soweit er sich auf § 82 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 34 | Aufenthaltsgesetzes, soweit er sich auf § 82 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes | ||
33 | bezieht, sind in den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden. | 35 | bezieht, sind in den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden. | ||
34 | (6) § 82 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 8 | 36 | (6) § 82 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 8 | ||
35 | Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 entsprechend anzuwenden. | 37 | Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 entsprechend anzuwenden. | ||
36 | (7) Die Mitteilungspflichten nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des | 38 | (7) Die Mitteilungspflichten nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des | ||
37 | Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit entsprechend, als die dort genannten | 39 | Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit entsprechend, als die dort genannten | ||
38 | Umstände auch für die Feststellung nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 und § 6 | 40 | Umstände auch für die Feststellung nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 und § 6 | ||
39 | Absatz 1 entscheidungserheblich sein können. Sie bestehen in den Fällen | 41 | Absatz 1 entscheidungserheblich sein können. Sie bestehen in den Fällen | ||
40 | des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne diese Einschränkung. | 42 | des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne diese Einschränkung. | ||
41 | (8) Auf den Aufenthalt von Personen, die | 43 | (8) Auf den Aufenthalt von Personen, die | ||
42 | 1. | 44 | 1. | ||
43 | sich selbst als Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben und | 45 | sich selbst als Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben und | ||
44 | nach § 3 Absatz 2 nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht | 46 | nach § 3 Absatz 2 nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht | ||
45 | behalten, | 47 | behalten, | ||
46 | 2. | 48 | 2. | ||
47 | nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegatten oder Lebenspartner im | 49 | nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegatten oder Lebenspartner im | ||
48 | Bundesgebiet aufgehalten haben, und die nach der Scheidung oder Aufhebung der | 50 | Bundesgebiet aufgehalten haben, und die nach der Scheidung oder Aufhebung der | ||
49 | Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Absatz 4 ein | 51 | Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Absatz 4 ein | ||
50 | Aufenthaltsrecht behalten, oder | 52 | Aufenthaltsrecht behalten, oder | ||
51 | 3. | 53 | 3. | ||
n | 52 | als nahestehende Personen eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht nach § 3a | n | 54 | sich als nahestehende Personen eines verstorbenen Unionsbürgers auf Grund |
53 | Absatz 1 haben, | 55 | eines Rechts zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 3 | ||
56 | in Verbindung mit § 3 Absatz 2 im Bundesgebiet aufgehalten haben, | ||||
54 | sind die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden. Insoweit findet das Aufenthaltsgesetz | 57 | sind die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden. Insoweit findet das Aufenthaltsgesetz | ||
t | 55 | entsprechende Anwendung. Auf den Aufenthalt von Familienangehörigen der in | t | 58 | entsprechende Anwendung. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum |
56 | Satz 1 genannten Personen ist § 3 Absatz 1 nicht anzuwenden. Insoweit sind die | 59 | Familiennachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen | ||
57 | Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern von | 60 | sind auf den Familiennachzug zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten | ||
58 | Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen entsprechend anzuwenden. | 61 | Personen sowie auf den Familiennachzug zu solchen nahestehenden Personen eines | ||
62 | Unionsbürgers, denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet | ||||
63 | nach § 3a verliehen wurde, entsprechend anzuwenden. | ||||
59 | (9) § 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Familienangehörigen von | 64 | (9) § 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Familienangehörigen von | ||
60 | Personen nicht anzuwenden, die selbst Familienangehörige oder nahestehende | 65 | Personen nicht anzuwenden, die selbst Familienangehörige oder nahestehende | ||
61 | Personen und nicht Unionsbürger sind und nach § 4a Absatz 1 Satz 2 ein | 66 | Personen und nicht Unionsbürger sind und nach § 4a Absatz 1 Satz 2 ein | ||
62 | Daueraufenthaltsrecht haben. Insoweit sind die Vorschriften des | 67 | Daueraufenthaltsrecht haben. Insoweit sind die Vorschriften des | ||
63 | Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum | 68 | Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum | ||
64 | Daueraufenthalt – EU entsprechend anzuwenden. | 69 | Daueraufenthalt – EU entsprechend anzuwenden. | ||
65 | (10) Sofern Familienangehörige von Personen, die ein in § 16 Absatz 1 und 2 | 70 | (10) Sofern Familienangehörige von Personen, die ein in § 16 Absatz 1 und 2 | ||
66 | genanntes Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, kein | 71 | genanntes Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, kein | ||
67 | Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das nach dem | 72 | Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das nach dem | ||
68 | Austrittsabkommen geregelt ist, finden die Vorschriften des | 73 | Austrittsabkommen geregelt ist, finden die Vorschriften des | ||
69 | Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug entsprechende Anwendung. Dabei werden | 74 | Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug entsprechende Anwendung. Dabei werden | ||
70 | gleichgestellt | 75 | gleichgestellt | ||
71 | 1. | 76 | 1. | ||
72 | Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Artikel 15 des Austrittsabkommens | 77 | Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Artikel 15 des Austrittsabkommens | ||
73 | den Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, | 78 | den Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, | ||
74 | 2. | 79 | 2. | ||
75 | Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die | 80 | Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die | ||
76 | britische Staatsangehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte EU und | 81 | britische Staatsangehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte EU und | ||
77 | 3. | 82 | 3. | ||
78 | Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die | 83 | Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die | ||
79 | weder britische Staatsangehörige noch Unionsbürger sind, den Inhabern einer | 84 | weder britische Staatsangehörige noch Unionsbürger sind, den Inhabern einer | ||
80 | Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. | 85 | Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. | ||
81 | (11) § 3a und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und des | 86 | (11) § 3a und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und des | ||
82 | Aufenthaltsgesetzes, die in Fällen des § 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf | 87 | Aufenthaltsgesetzes, die in Fällen des § 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf | ||
83 | nahestehende Personen britischer Staatsangehöriger entsprechend anzuwenden, | 88 | nahestehende Personen britischer Staatsangehöriger entsprechend anzuwenden, | ||
84 | wenn die britischen Staatsangehörigen ein in § 16 Absatz 1 genanntes | 89 | wenn die britischen Staatsangehörigen ein in § 16 Absatz 1 genanntes | ||
85 | Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und wenn und solange die | 90 | Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und wenn und solange die | ||
86 | Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkommens | 91 | Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkommens | ||
87 | erfüllt sind. | 92 | erfüllt sind. | ||
88 | (12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 des | 93 | (12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 des | ||
89 | Austrittsabkommens entsprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, auf Grund | 94 | Austrittsabkommens entsprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, auf Grund | ||
90 | dessen eine Beendigung des Aufenthalts eines Inhabers eines Rechts nach § 16 | 95 | dessen eine Beendigung des Aufenthalts eines Inhabers eines Rechts nach § 16 | ||
91 | erfolgt oder durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangszeitraums | 96 | erfolgt oder durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangszeitraums | ||
92 | stattgefunden hat. Im Übrigen findet hinsichtlich der Beendigung des | 97 | stattgefunden hat. Im Übrigen findet hinsichtlich der Beendigung des | ||
93 | Aufenthalts von Inhabern eines Rechts nach § 16 das Aufenthaltsgesetz | 98 | Aufenthalts von Inhabern eines Rechts nach § 16 das Aufenthaltsgesetz | ||
94 | Anwendung. § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende | 99 | Anwendung. § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende | ||
95 | Anwendung. | 100 | Anwendung. | ||
96 | (13) § 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes findet | 101 | (13) § 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes findet | ||
97 | entsprechende Anwendung, soweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen Daten | 102 | entsprechende Anwendung, soweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen Daten | ||
98 | im Rahmen der Durchführung von Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des | 103 | im Rahmen der Durchführung von Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des | ||
99 | Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung einer Eingliederungsvereinbarung nach dem | 104 | Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung einer Eingliederungsvereinbarung nach dem | ||
100 | Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung | 105 | Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung | ||
101 | oder eines Kooperationsplans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der ab | 106 | oder eines Kooperationsplans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der ab | ||
102 | dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung oder zur Durchführung des | 107 | dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung oder zur Durchführung des | ||
103 | Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. | 108 | Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. | ||
104 | (14) Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine | 109 | (14) Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine | ||
105 | günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz. Hat die | 110 | günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz. Hat die | ||
106 | Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz | 111 | Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz | ||
107 | 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz | 112 | 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz | ||
108 | keine besonderen Regelungen trifft. | 113 | keine besonderen Regelungen trifft. | ||
109 | (15) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf | 114 | (15) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf | ||
110 | Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Zeiten | 115 | Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Zeiten | ||
111 | des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz über fünf Jahren | 116 | des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz über fünf Jahren | ||
112 | entsprechen dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis. | 117 | entsprechen dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis. |
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