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Sie können sich § 7 FreizügG/EU auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. 2In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. 3Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. 4Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.
(2) 1Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. 3Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. 4Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend Anwendung. 5Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen befristet. 6Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. 7Die Frist beginnt mit der Ausreise. 8Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.
Ausreisepflicht | Ausreisepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, | f | 1 | (1) Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, |
2 | wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und | 2 | wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und | ||
3 | Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht | 3 | Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht | ||
4 | und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die | 4 | und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die | ||
5 | Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 | 5 | Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 | ||
6 | der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, | 6 | der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, | ||
7 | bevor über den Antrag entschieden wurde. | 7 | bevor über den Antrag entschieden wurde. | ||
n | 8 | (2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht | n | 8 | (2) Personen, die ihr Recht nach § 2 Absatz 1 oder ihr Recht nach § 3a |
9 | nach § 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet | 9 | Absatz 1 nach § 6 Absatz 1 verloren haben, soll untersagt werden, erneut in | ||
10 | einreisen und sich darin aufhalten. Unionsbürgern und ihren | 10 | das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen, bei | ||
11 | Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach | 11 | denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 | ||
12 | § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das | 12 | festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet | ||
13 | Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt | 13 | einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen nach Satz 2 soll | ||
14 | untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin | ||||
14 | werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes | 15 | aufzuhalten, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes | ||
15 | Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und | 16 | Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und | ||
t | 16 | Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und | t | 17 | Aufenthalt, vorliegt oder wenn der Aufenthalt dieser Personen die öffentliche |
17 | Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. | 18 | Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise | ||
18 | Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 findet § 6 Absatz 3, 6 und | 19 | beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 ist § 6 | ||
19 | 8 entsprechend Anwendung. Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts | 20 | Absatz 3, 6 und 8 entsprechend anzuwenden. Das Verbot nach den Sätzen 1 | ||
20 | wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des | 21 | bis 3 wird von Amts wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung | ||
21 | Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von | 22 | der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme | ||
22 | einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen- | 23 | der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union | ||
23 | Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit | 24 | und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und | ||
24 | festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 | 25 | Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 | ||
25 | überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Ein nach | 26 | überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Ein nach | ||
26 | angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder | 27 | angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder | ||
27 | auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu | 28 | auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu | ||
28 | bescheiden. | 29 | bescheiden. |
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