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Sie können sich § 2 FreizügG/EU auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
(4) 1Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. 2Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. 3Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. 4Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.
Recht auf Einreise und Aufenthalt | Recht auf Einreise und Aufenthalt | ||||
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t | 1 | Recht auf Einreise und Aufenthalt | t | 1 | Recht auf Einreise und Aufenthalt |
Recht auf Einreise und Aufenthalt | Recht auf Einreise und Aufenthalt | ||||
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f | 1 | (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben | f | 1 | (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben |
2 | das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. | 2 | das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. | ||
3 | (2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: | 3 | (2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten | 5 | Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten | ||
6 | wollen, | 6 | wollen, | ||
7 | 1a. | 7 | 1a. | ||
8 | Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate | 8 | Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate | ||
9 | und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit | 9 | und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit | ||
10 | suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, | 10 | suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit | 12 | Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit | ||
13 | berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), | 13 | berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige | 15 | Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige | ||
16 | Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise | 16 | Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise | ||
17 | der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn | 17 | der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn | ||
18 | sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, | 18 | sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, | 20 | Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, | 22 | nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4, | 24 | Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4, | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht | 26 | Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht | ||
27 | erworben haben. | 27 | erworben haben. | ||
28 | (3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig | 28 | (3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig | ||
29 | Erwerbstätige unberührt bei | 29 | Erwerbstätige unberührt bei | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, | 31 | vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter | 33 | unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter | ||
34 | Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von | 34 | Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von | ||
35 | Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem | 35 | Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem | ||
36 | Jahr Tätigkeit, | 36 | Jahr Tätigkeit, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der | 38 | Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der | ||
39 | früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht | 39 | früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht | ||
40 | erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren | 40 | erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren | ||
41 | hat. | 41 | hat. | ||
42 | Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter | 42 | Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter | ||
43 | Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht | 43 | Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht | ||
44 | aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt. | 44 | aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt. | ||
45 | (4) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, | 45 | (4) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, | ||
46 | wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung | 46 | wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung | ||
47 | für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten | 47 | für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten | ||
48 | Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das | 48 | Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das | ||
49 | Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, | 49 | Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, | ||
50 | der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass | 50 | der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass | ||
51 | er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären | 51 | er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären | ||
52 | Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem | 52 | Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem | ||
53 | Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen | 53 | Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen | ||
54 | die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine | 54 | die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine | ||
55 | Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 | 55 | Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 | ||
t | 56 | bis 3 bedürfen der Schriftform. | t | 56 | bis 3 bedürfen der Schriftform. Die Sätze 1, 2 und 4 sind auf nahestehende |
57 | Personen, denen ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach | ||||
58 | § 3a Absatz 1 verliehen worden ist, entsprechend anzuwenden. |
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