Lade...
Lade...
Sie können sich § 16 FreizügG/EU auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das in Teil Zwei Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens vorgesehene Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet kann ausgeübt werden, ohne dass es hierfür eines Antrages bedarf. 2Dieses Recht ist ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens.
(2) Denjenigen,
(3) Britische Staatsangehörige, die nach Teil Zwei Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens Rechte als Grenzgänger haben, sind verpflichtet, ein Dokument (Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB) zu beantragen, mit dem diese Rechte bescheinigt werden.
(4) § 2 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 und § 5 Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(5) Für die Anwendung anderer Gesetze als des Aufenthaltsgesetzes und dieses Gesetzes stehen Aufenthaltsrechte, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, dem Freizügigkeitsrecht nach § 2 gleich, sofern im Austrittsabkommen oder durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(6) 1Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden eingezogen, sobald der Inhaber infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union kein Recht nach § 2 Absatz 1 mehr besitzt. 2Sie verlieren ab dem 1. Januar 2022 auf jeden Fall ihre Gültigkeit.
Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen | Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen | t | 1 | Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen |
Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen | Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das in Teil Zwei Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens vorgesehene | f | 1 | (1) Das in Teil Zwei Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens vorgesehene |
2 | Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet kann ausgeübt werden, ohne | 2 | Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet kann ausgeübt werden, ohne | ||
3 | dass es hierfür eines Antrages bedarf. Dieses Recht ist ein | 3 | dass es hierfür eines Antrages bedarf. Dieses Recht ist ein | ||
4 | Aufenthaltsrecht im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens. | 4 | Aufenthaltsrecht im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens. | ||
5 | (2) Denjenigen, | 5 | (2) Denjenigen, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die das Recht nach Absatz 1 ausüben oder | 7 | die das Recht nach Absatz 1 ausüben oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die das nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 25 Absatz | 9 | die das nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 25 Absatz | ||
10 | 2, des Austrittsabkommens bestehende Recht ausüben, im Bundesgebiet zu wohnen, | 10 | 2, des Austrittsabkommens bestehende Recht ausüben, im Bundesgebiet zu wohnen, | ||
11 | wird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 | 11 | wird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 | ||
12 | des Austrittsabkommens (Aufenthaltsdokument-GB) ausgestellt. Sie haben ihren | 12 | des Austrittsabkommens (Aufenthaltsdokument-GB) ausgestellt. Sie haben ihren | ||
13 | Aufenthalt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des | 13 | Aufenthalt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des | ||
14 | Übergangszeitraums im Sinne des Teils Vier des Austrittsabkommens bei der | 14 | Übergangszeitraums im Sinne des Teils Vier des Austrittsabkommens bei der | ||
15 | zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn sie nicht bereits Inhaber einer | 15 | zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn sie nicht bereits Inhaber einer | ||
16 | Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sind. Die Vorschriften des | 16 | Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sind. Die Vorschriften des | ||
17 | Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Satz 2 Buchstabe c sowie i bis | 17 | Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Satz 2 Buchstabe c sowie i bis | ||
18 | n des Austrittsabkommens finden entsprechende Anwendung. | 18 | n des Austrittsabkommens finden entsprechende Anwendung. | ||
19 | (3) Britische Staatsangehörige, die nach Teil Zwei Titel II Kapitel 2 des | 19 | (3) Britische Staatsangehörige, die nach Teil Zwei Titel II Kapitel 2 des | ||
20 | Austrittsabkommens Rechte als Grenzgänger haben, sind verpflichtet, ein | 20 | Austrittsabkommens Rechte als Grenzgänger haben, sind verpflichtet, ein | ||
21 | Dokument (Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB) zu beantragen, mit dem diese | 21 | Dokument (Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB) zu beantragen, mit dem diese | ||
22 | Rechte bescheinigt werden. | 22 | Rechte bescheinigt werden. | ||
t | 23 | (4) § 2 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 und § 5 Absatz 3 und 4 finden | t | 23 | (4) § 2 Absatz 4, § 2a Absatz 2 und 4 sowie § 5 Absatz 3 und 4 finden |
24 | entsprechende Anwendung. | 24 | entsprechende Anwendung. | ||
25 | (5) Für die Anwendung anderer Gesetze als des Aufenthaltsgesetzes und dieses | 25 | (5) Für die Anwendung anderer Gesetze als des Aufenthaltsgesetzes und dieses | ||
26 | Gesetzes stehen Aufenthaltsrechte, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug | 26 | Gesetzes stehen Aufenthaltsrechte, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug | ||
27 | genommen wird, dem Freizügigkeitsrecht nach § 2 gleich, sofern im | 27 | genommen wird, dem Freizügigkeitsrecht nach § 2 gleich, sofern im | ||
28 | Austrittsabkommen oder durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. | 28 | Austrittsabkommen oder durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. | ||
29 | (6) Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden eingezogen, sobald | 29 | (6) Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden eingezogen, sobald | ||
30 | der Inhaber infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien | 30 | der Inhaber infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien | ||
31 | und Nordirland aus der Europäischen Union kein Recht nach § 2 Absatz 1 mehr | 31 | und Nordirland aus der Europäischen Union kein Recht nach § 2 Absatz 1 mehr | ||
32 | besitzt. Sie verlieren ab dem 1. Januar 2022 auf jeden Fall ihre | 32 | besitzt. Sie verlieren ab dem 1. Januar 2022 auf jeden Fall ihre | ||
33 | Gültigkeit. | 33 | Gültigkeit. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.