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Sie können sich § 6 FreizügG/EU auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 2 Absatz 7 und des § 5 Absatz 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden. 2Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden. 3Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftreten, stellen keinen Grund für eine Feststellung nach Satz 1 dar.
(2) 1Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. 2Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. 3Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.
(5) 1Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. 2Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.
(6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.
(7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.
(8) 1Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. 2Die Feststellung bedarf der Schriftform.
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt | Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt | ||||
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t | 1 | Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt | t | 1 | Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt |
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt | Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt | ||||
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f | 1 | (1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 2 Absatz | f | 1 | (1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 2 Absatz |
t | 2 | 7 und des § 5 Absatz 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit | t | 2 | 4 und des § 5 Absatz 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit |
3 | oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über | 3 | oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über | ||
4 | die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung | 4 | die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung | ||
5 | über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder | 5 | über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder | ||
6 | Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen | 6 | Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen | ||
7 | kann auch die Einreise verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der | 7 | kann auch die Einreise verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der | ||
8 | öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit | 8 | öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit | ||
9 | epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der | 9 | epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der | ||
10 | Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger | 10 | Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger | ||
11 | oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten | 11 | oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten | ||
12 | Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden. Krankheiten, die nach Ablauf | 12 | Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden. Krankheiten, die nach Ablauf | ||
13 | einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftreten, stellen | 13 | einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftreten, stellen | ||
14 | keinen Grund für eine Feststellung nach Satz 1 dar. | 14 | keinen Grund für eine Feststellung nach Satz 1 dar. | ||
15 | (2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich | 15 | (2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich | ||
16 | allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu | 16 | allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu | ||
17 | begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte | 17 | begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte | ||
18 | strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, | 18 | strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, | ||
19 | als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen | 19 | als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen | ||
20 | lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. | 20 | lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. | ||
21 | Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, | 21 | Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, | ||
22 | die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. | 22 | die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. | ||
23 | (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des | 23 | (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des | ||
24 | Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein | 24 | Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein | ||
25 | Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale | 25 | Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale | ||
26 | und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum | 26 | und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum | ||
27 | Herkunftsstaat zu berücksichtigen. | 27 | Herkunftsstaat zu berücksichtigen. | ||
28 | (4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des | 28 | (4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des | ||
29 | Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. | 29 | Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. | ||
30 | (5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren | 30 | (5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren | ||
31 | Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im | 31 | Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im | ||
32 | Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der | 32 | Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der | ||
33 | öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies | 33 | öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies | ||
34 | nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig | 34 | nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig | ||
35 | ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, | 35 | ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, | ||
36 | wenn der Betroffene wegen einer oder _mehrer_ vorsätzlicher Straftaten | 36 | wenn der Betroffene wegen einer oder _mehrer_ vorsätzlicher Straftaten | ||
37 | rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren | 37 | rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren | ||
38 | verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung | 38 | verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung | ||
39 | Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik | 39 | Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik | ||
40 | Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr | 40 | Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr | ||
41 | ausgeht. | 41 | ausgeht. | ||
42 | (6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts | 42 | (6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts | ||
43 | oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen | 43 | oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen | ||
44 | Zwecken getroffen werden. | 44 | Zwecken getroffen werden. | ||
45 | (7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann | 45 | (7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann | ||
46 | dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen. | 46 | dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen. | ||
47 | (8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört | 47 | (8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört | ||
48 | werden. Die Feststellung bedarf der Schriftform. | 48 | werden. Die Feststellung bedarf der Schriftform. |
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