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Sie können sich § 3a FreizügG/EU auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, kann auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, wenn
(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung eines Rechts nach Absatz 1 ist nach einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt der nahestehenden Person unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von anderen Gesichtspunkten, wie dem Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1 genannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.
(3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Aufenthalt nahestehender Personen | Aufenthalt nahestehender Personen | ||||
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t | 1 | Aufenthalt nahestehender Personen | t | 1 | Aufenthalt nahestehender Personen |
Aufenthalt nahestehender Personen | Aufenthalt nahestehender Personen | ||||
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f | 1 | (1) Einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als | f | 1 | (1) Einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als |
2 | Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, kann | 2 | Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, kann | ||
3 | auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen | 3 | auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen | ||
4 | werden, wenn | 4 | werden, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 | 6 | es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 | ||
7 | Buchstabe a handelt und | 7 | Buchstabe a handelt und | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
t | 9 | der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung seit | t | 9 | der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung |
10 | mindestens zwei Jahren und nicht nur vorübergehend Unterhalt gewährt, | 10 | nachhaltig, in der Regel mindestens zwei Jahre, und nicht nur vorübergehend | ||
11 | Unterhalt gewährt, | ||||
11 | b) | 12 | b) | ||
12 | der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem sie vor der Verlegung des | 13 | der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem sie vor der Verlegung des | ||
13 | Wohnsitzes in das Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häuslicher Gemeinschaft | 14 | Wohnsitzes in das Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häuslicher Gemeinschaft | ||
14 | gelebt hat und die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Unionsbürger und ihr | 15 | gelebt hat und die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Unionsbürger und ihr | ||
15 | mindestens zwei Jahre bestanden hat oder | 16 | mindestens zwei Jahre bestanden hat oder | ||
16 | c) | 17 | c) | ||
17 | nicht nur vorübergehend schwerwiegende gesundheitliche Gründe zum | 18 | nicht nur vorübergehend schwerwiegende gesundheitliche Gründe zum | ||
18 | Antragszeitpunkt die persönliche Pflege von ihr durch den Unionsbürger zwingend | 19 | Antragszeitpunkt die persönliche Pflege von ihr durch den Unionsbürger zwingend | ||
19 | erforderlich machen, | 20 | erforderlich machen, | ||
20 | 2. | 21 | 2. | ||
21 | es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 | 22 | es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 | ||
22 | Buchstabe b handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet für längere | 23 | Buchstabe b handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet für längere | ||
23 | Zeit in familiärer Gemeinschaft zusammenleben wird und sie vom Unionsbürger | 24 | Zeit in familiärer Gemeinschaft zusammenleben wird und sie vom Unionsbürger | ||
24 | abhängig ist oder | 25 | abhängig ist oder | ||
25 | 3. | 26 | 3. | ||
26 | es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 | 27 | es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 | ||
27 | Buchstabe c handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet nicht nur | 28 | Buchstabe c handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet nicht nur | ||
28 | vorübergehend zusammenleben wird. | 29 | vorübergehend zusammenleben wird. | ||
29 | (2) Bei der Entscheidung über die Verleihung eines Rechts nach Absatz 1 ist | 30 | (2) Bei der Entscheidung über die Verleihung eines Rechts nach Absatz 1 ist | ||
30 | nach einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände maßgeblich zu | 31 | nach einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände maßgeblich zu | ||
31 | berücksichtigen, ob der Aufenthalt der nahestehenden Person unter | 32 | berücksichtigen, ob der Aufenthalt der nahestehenden Person unter | ||
32 | Berücksichtigung ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von anderen | 33 | Berücksichtigung ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von anderen | ||
33 | Gesichtspunkten, wie dem Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit | 34 | Gesichtspunkten, wie dem Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit | ||
34 | oder dem Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem Unionsbürger, im | 35 | oder dem Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem Unionsbürger, im | ||
35 | Hinblick auf einen in Absatz 1 genannten Anlass des Aufenthalts erforderlich | 36 | Hinblick auf einen in Absatz 1 genannten Anlass des Aufenthalts erforderlich | ||
36 | ist. | 37 | ist. | ||
37 | (3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. | 38 | (3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. |
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