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Sie können sich § 2a FreizügG/EU auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Visum, Dokumente, Visumverfahren | |||||
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t | t | 1 | (1) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den | ||
2 | Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Für ihren Aufenthalt von bis zu drei | ||||
3 | Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses | ||||
4 | ausreichend. Satz 2 gilt auch für Familienangehörige, die nicht | ||||
5 | Unionsbürger sind, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst | ||||
6 | zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten | ||||
7 | oder ihm nachziehen. Soweit nach dem Europäischen Übereinkommen über die | ||||
8 | Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom | ||||
9 | 10. Februar 1959 (BGBl. 1959 II S. 389, 390) günstigere Regelungen Anwendung | ||||
10 | finden, bleiben diese unberührt. | ||||
11 | (2) Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger | ||||
12 | sind, bedürfen für die Einreise eines Visums. Für die Ausstellung des | ||||
13 | Visums werden keine Gebühren erhoben. Satz 1 findet keine Anwendung auf | ||||
14 | Personen, die in entsprechender Anwendung des Aufenthaltsgesetzes oder einer | ||||
15 | nach § 99 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen | ||||
16 | Rechtsverordnung wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, | ||||
17 | der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich | ||||
18 | darin aufhalten dürfen. | ||||
19 | (3) Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch derjenigen eines anderen | ||||
20 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, entbindet nach | ||||
21 | Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und | ||||
22 | des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer | ||||
23 | Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen | ||||
24 | und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur | ||||
25 | Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, | ||||
26 | 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom | ||||
27 | 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35; L 204 vom 4.8.2007, S. 28) von | ||||
28 | der Visumpflicht. | ||||
29 | (4) Ein Visum kann vor Einreise annulliert werden, indem eine Feststellung | ||||
30 | nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 erfolgt. Die | ||||
31 | Feststellung bedarf der Schriftform. § 11 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 12 | ||||
32 | Satz 2 bleibt unberührt. Zuständig sind die Stelle, die das Visum | ||||
33 | ausgestellt hat, sowie die mit der polizeilichen Kontrolle des | ||||
34 | grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. | ||||
35 | (5) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten das Auswärtige Amt über | ||||
36 | Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes von Personen, die die | ||||
37 | Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des | ||||
38 | Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Das Auswärtige Amt unterrichtet die | ||||
39 | zuständige Landesbehörde über ein Ende der Rechtsstellung nach § 1 Absatz 2 | ||||
40 | Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme | ||||
41 | rechtfertigen, dass sie Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes | ||||
42 | haben. |
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