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Sie können sich § 7 FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. 4Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus
(4) 1Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium bestellt. 2Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bundesministerium der Finanzen zwei weitere stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats. 3Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. 5Vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d sind die Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuhören. 6Für drei dieser Mitglieder können die Verbände namentliche Vorschläge unterbreiten, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d erfüllen müssen.
(6) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. 2Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind.
(7) 1Die Wiederberufung ist möglich. 2Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. 3Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der entsendenden Institution.
(8) 1Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. 2Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. 3Die Absätze 1 bis 8 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.
Verwaltungsrat | Verwaltungsrat | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der | f | 1 | (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der |
2 | Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Bundesanstalt und | 2 | Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Bundesanstalt und | ||
3 | unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Präsident oder die | 3 | unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Präsident oder die | ||
4 | Präsidentin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der | 4 | Präsidentin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der | ||
5 | Bundesanstalt zu unterrichten. Die Exekutivdirektoren und | 5 | Bundesanstalt zu unterrichten. Die Exekutivdirektoren und | ||
6 | Exekutivdirektorinnen haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten. | 6 | Exekutivdirektorinnen haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten. | ||
7 | (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | 7 | (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
8 | (3) Der Verwaltungsrat besteht aus | 8 | (3) Der Verwaltungsrat besteht aus | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied, die vom | 10 | dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied, die vom | ||
11 | Bundesministerium der Finanzen entsandt werden, und | 11 | Bundesministerium der Finanzen entsandt werden, und | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | folgenden 14 weiteren Mitgliedern: | 13 | folgenden 14 weiteren Mitgliedern: | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
n | 15 | einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, | n | 15 | einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, |
16 | b) | 16 | b) | ||
n | 17 | zwei Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, | n | 17 | einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz, |
18 | c) | 18 | c) | ||
n | n | 19 | einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare | ||
20 | Sicherheit und Verbraucherschutz, | ||||
21 | d) | ||||
19 | fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages und | 22 | fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages und | ||
n | 20 | d) | n | 23 | e) |
21 | sechs Personen mit beruflicher Erfahrung oder besonderen Kenntnissen auf dem | 24 | sechs Personen mit beruflicher Erfahrung oder besonderen Kenntnissen auf dem | ||
22 | Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, Investment-, | 25 | Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, Investment-, | ||
23 | Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanzwesens, die jedoch nicht der | 26 | Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanzwesens, die jedoch nicht der | ||
24 | Bundesanstalt angehören dürfen. | 27 | Bundesanstalt angehören dürfen. | ||
25 | Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den | 28 | Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den | ||
26 | Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der | 29 | Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der | ||
27 | Vorsitz des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter. | 30 | Vorsitz des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter. | ||
28 | (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. | 31 | (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. | ||
29 | Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | 32 | Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | ||
30 | (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium | 33 | (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium | ||
31 | bestellt. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, seines | 34 | bestellt. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, seines | ||
32 | Stellvertreters oder des weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats nach Absatz 3 | 35 | Stellvertreters oder des weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats nach Absatz 3 | ||
33 | Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bundesministerium der Finanzen zwei weitere | 36 | Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bundesministerium der Finanzen zwei weitere | ||
34 | stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats. Für jedes Mitglied des | 37 | stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats. Für jedes Mitglied des | ||
n | 35 | Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist für den | n | 38 | Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d ist für den |
36 | Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das | 39 | Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das | ||
37 | Bundesministerium zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen | 40 | Bundesministerium zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen | ||
38 | die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. Vor | 41 | die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. Vor | ||
n | 39 | Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d sind | n | 42 | Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e sind |
40 | die Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der | 43 | die Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der | ||
41 | Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuhören. Für drei dieser Mitglieder | 44 | Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuhören. Für drei dieser Mitglieder | ||
42 | können die Verbände namentliche Vorschläge unterbreiten, die die | 45 | können die Verbände namentliche Vorschläge unterbreiten, die die | ||
t | 43 | Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d erfüllen müssen. | t | 46 | Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e erfüllen müssen. |
44 | (6) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen | 47 | (6) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen | ||
45 | Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen | 48 | Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen | ||
46 | Bundestages berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so | 49 | Bundestages berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so | ||
47 | lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. | 50 | lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. | ||
48 | (7) Die Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder können durch | 51 | (7) Die Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder können durch | ||
49 | schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft | 52 | schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft | ||
50 | verzichten und ihr Amt niederlegen. Eine Abberufung erfolgt, wenn die | 53 | verzichten und ihr Amt niederlegen. Eine Abberufung erfolgt, wenn die | ||
51 | Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger | 54 | Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger | ||
52 | Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach | 55 | Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach | ||
53 | Anhörung der entsendenden Institution. | 56 | Anhörung der entsendenden Institution. | ||
54 | (8) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein | 57 | (8) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein | ||
55 | neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei | 58 | neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei | ||
56 | einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte | 59 | einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte | ||
57 | Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 8 finden auf die | 60 | Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 8 finden auf die | ||
58 | stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. | 61 | stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. |
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