(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit
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Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
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Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt
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wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekanntgeben. In
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diesem Fall gilt ein Verwaltungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als
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bekannt gegeben.
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(2) Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt
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abweichend von § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung bei
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Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
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dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt
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wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen. Absatz 1
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Satz 2 gilt entsprechend.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anhörung nach § 28 des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes.
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