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(1) 1Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2013 anzuwenden. 2Auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2013, auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2012 und die Abrechnung früherer Umlagejahre sind § 16, die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und § 8a Absatz 6 und § 8b Absatz 2 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 16l in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2014 anzuwenden. Hinsichtlich der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2014 im Aufgabenbereich Wertpapierhandel gilt § 16l jedoch mit folgenden Maßgaben:
(3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzuwenden.
(6) § 17d Absatz 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.
(7) 1Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundesanstalt zusätzlich zu der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die Umlage für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu erheben. 2Sie hat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 3Die Bundesanstalt hat in entsprechender Anwendung des § 3h Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag auf der Grundlage der Haushaltsrechnung zu ermitteln, die vom Leitungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 aufgestellt wurde. 4Die für das Umlagejahr 2017 geleistete Umlagevorauszahlung ist in entsprechender Anwendung des § 3j Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei der Festsetzung des jeweiligen Umlagebetrages für das Umlagejahr 2017 anzurechnen. 5Übersteigen die für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde nach Satz 4 geleisteten Umlagevorauszahlungen die nach Satz 1 festgesetzten Umlagebeträge, so hat die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an die Bundesanstalt die zur Erstattung der überzahlten Umlagevorauszahlungsbeträge erforderlichen Mittel zu leisten. 6Übersteigen die für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde festgesetzten Umlagebeträge nach Satz 1 die nach Satz 4 geleisteten Umlagevorauszahlungen im Sinne von § 3j Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, so hat die Bundesanstalt die Fehlbeträge im Sinne von § 3j Absatz 2 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die von den Umlagepflichtigen an die Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu leisten. 7Gleicht die Bundesanstalt in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018 aus ihrem Haushalt Fehlbeträge aus, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind diese von den Leistungen nach Satz 6 abzuziehen. 8Fließen dem Haushalt der Bundesanstalt in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018 Überschüsse zu, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind diese den Leistungen nach Satz 6 hinzuzurechnen. 9Auf Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die Umlagejahre betreffen, welche dem Umlagejahr 2017 vorausgehen, hat die Bundesanstalt die §§ 3f bis 3h und 3j des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(8) 1Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. 2Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die nach dem 30. Juni 2018 entstehen und die dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 und frühere Umlagejahre nach § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären, gelten als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung. 3Sie sind dem Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt zuzuordnen.
(9) 1Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung setzt die Vorauszahlung für den Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt für das Umlagejahr 2018 in entsprechender Anwendung des § 3i des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fest. 2Die auf der Grundlage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist von der Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten Umlagebetrag anzurechnen. 3Die Bundesanstalt erhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 nach § 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Festsetzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde zu legen sind, die sich nach Abzug des Betrages ergeben, den die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als Vorauszahlung nach Satz 1 festgesetzt hat. 4§ 16m in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden. 5Für das Umlagejahr 2019 ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung der Teil des abgerechneten Umlagejahres 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung einzubeziehen ist, der sich auf den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde bezieht.
(10) § 16e Absatz 1 und 3, § 16f Absatz 1, § 16g Absatz 1, § 16i Absatz 1 und 2, § 16j Absatz 5 bis 7 sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden.
(11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden.
(12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden.
(12) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden.
Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung | Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung | ||||
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t | 1 | Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung | t | 1 | Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung |
Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung | Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung | ||||
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f | 1 | (1) Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 | f | 1 | (1) Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 |
2 | geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2013 | 2 | geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2013 | ||
3 | anzuwenden. Auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2013, | 3 | anzuwenden. Auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2013, | ||
4 | auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2012 und die Abrechnung früherer | 4 | auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2012 und die Abrechnung früherer | ||
5 | Umlagejahre sind § 16, die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene | 5 | Umlagejahre sind § 16, die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene | ||
6 | Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung | 6 | Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung | ||
7 | von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem | 7 | von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem | ||
8 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und § 8a Absatz 6 und § 8b Absatz 2 Satz | 8 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und § 8a Absatz 6 und § 8b Absatz 2 Satz | ||
9 | 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 | 9 | 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 | ||
10 | geltenden Fassung weiter anzuwenden. | 10 | geltenden Fassung weiter anzuwenden. | ||
11 | (2) § 16l in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die | 11 | (2) § 16l in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die | ||
12 | Erhebung der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2014 anzuwenden. Hinsichtlich | 12 | Erhebung der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2014 anzuwenden. Hinsichtlich | ||
13 | der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2014 im Aufgabenbereich | 13 | der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2014 im Aufgabenbereich | ||
14 | Wertpapierhandel gilt § 16l jedoch mit folgenden Maßgaben: | 14 | Wertpapierhandel gilt § 16l jedoch mit folgenden Maßgaben: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Von den im Aufgabenbereich zu tragenden Vorauszahlungsbeträgen hat die | 16 | Von den im Aufgabenbereich zu tragenden Vorauszahlungsbeträgen hat die | ||
17 | Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter 46 Prozent | 17 | Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter 46 Prozent | ||
18 | und die Gruppe der Emittenten 54 Prozent zu tragen. | 18 | und die Gruppe der Emittenten 54 Prozent zu tragen. | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter | 20 | In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter | ||
21 | ist vorauszahlungspflichtig, wer im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung die | 21 | ist vorauszahlungspflichtig, wer im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung die | ||
22 | Voraussetzungen des § 16i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, es sei denn, er | 22 | Voraussetzungen des § 16i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, es sei denn, er | ||
23 | weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im | 23 | weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im | ||
24 | darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird. | 24 | darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird. | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter | 26 | In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter | ||
27 | bemisst sich die Vorauszahlung für das Jahr 2014 auf der Grundlage von Daten aus | 27 | bemisst sich die Vorauszahlung für das Jahr 2014 auf der Grundlage von Daten aus | ||
28 | dem Jahr 2011. | 28 | dem Jahr 2011. | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | Auf die Bemessung der Vorauszahlungsbeträge ist § 16j Absatz 2 und 4 nicht | 30 | Auf die Bemessung der Vorauszahlungsbeträge ist § 16j Absatz 2 und 4 nicht | ||
31 | anzuwenden. | 31 | anzuwenden. | ||
32 | 5. | 32 | 5. | ||
33 | Soweit bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwaltern keine | 33 | Soweit bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwaltern keine | ||
34 | Daten für die Bemessungsgrundlage des Vorauszahlungsbetrages vorliegen, ist ein | 34 | Daten für die Bemessungsgrundlage des Vorauszahlungsbetrages vorliegen, ist ein | ||
35 | Bemessungsbetrag von null Euro anzusetzen; der Vorauszahlungsbetrag entspricht | 35 | Bemessungsbetrag von null Euro anzusetzen; der Vorauszahlungsbetrag entspricht | ||
36 | in diesem Fall dem Mindestumlagebetrag nach § 16j Absatz 6. | 36 | in diesem Fall dem Mindestumlagebetrag nach § 16j Absatz 6. | ||
37 | (3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013 mit folgenden Maßgaben | 37 | (3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013 mit folgenden Maßgaben | ||
38 | anzuwenden: | 38 | anzuwenden: | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | Umlagepflichtig in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern | 40 | Umlagepflichtig in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern | ||
41 | verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften sind auch solche | 41 | verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften sind auch solche | ||
42 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 | 42 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 | ||
43 | des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten | 43 | des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten | ||
44 | haben, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit | 44 | haben, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit | ||
45 | Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen | 45 | Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen | ||
46 | Zeitraum noch fortbesteht. | 46 | Zeitraum noch fortbesteht. | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | Auf für das Umlagejahr 2013 Umlagepflichtige in der Gruppe | 48 | Auf für das Umlagejahr 2013 Umlagepflichtige in der Gruppe | ||
49 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW- | 49 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW- | ||
50 | Investmentaktiengesellschaften ist bei der Bemessung der Umlagebeträge für | 50 | Investmentaktiengesellschaften ist bei der Bemessung der Umlagebeträge für | ||
51 | dieses Umlagejahr § 16f Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden | 51 | dieses Umlagejahr § 16f Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden | ||
52 | Fassung entsprechend anzuwenden. | 52 | Fassung entsprechend anzuwenden. | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | Sofern auf Umlagepflichtige in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften | 54 | Sofern auf Umlagepflichtige in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||
55 | und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften auch nach dem | 55 | und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften auch nach dem | ||
56 | Umlagejahr 2013 das Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden | 56 | Umlagejahr 2013 das Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden | ||
57 | Fassung anzuwenden ist, sind die von ihnen auf der Grundlage des | 57 | Fassung anzuwenden ist, sind die von ihnen auf der Grundlage des | ||
58 | Investmentgesetzes verwalteten Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen | 58 | Investmentgesetzes verwalteten Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen | ||
59 | Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mittel in die Bemessung der | 59 | Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mittel in die Bemessung der | ||
60 | Umlagebeträge des jeweiligen Umlagejahres in entsprechender Anwendung des § 16f | 60 | Umlagebeträge des jeweiligen Umlagejahres in entsprechender Anwendung des § 16f | ||
61 | Absatz 1 Nummer 2 einzubeziehen. Als Wert im Sinne des Satzes 3 gilt dabei | 61 | Absatz 1 Nummer 2 einzubeziehen. Als Wert im Sinne des Satzes 3 gilt dabei | ||
62 | jeweils der Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 99 | 62 | jeweils der Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 99 | ||
63 | Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des | 63 | Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des | ||
64 | Investmentgesetztes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung in dem | 64 | Investmentgesetztes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung in dem | ||
65 | Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr | 65 | Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr | ||
66 | vorausgeht. | 66 | vorausgeht. | ||
67 | (4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § | 67 | (4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § | ||
68 | 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | 68 | 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | ||
69 | 1. | 69 | 1. | ||
70 | Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Inanspruchnahme von Beratungs-, | 70 | Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Inanspruchnahme von Beratungs-, | ||
71 | Management- oder Unterstützungsleistungen in Ausführung von Artikel 1 des | 71 | Management- oder Unterstützungsleistungen in Ausführung von Artikel 1 des | ||
72 | Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 (ECB/2014/3) in | 72 | Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 (ECB/2014/3) in | ||
73 | Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates | 73 | Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates | ||
74 | vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der | 74 | vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der | ||
75 | Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom | 75 | Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom | ||
76 | 29.10.2013, S. 63) entstehen, werden innerhalb der Gruppe Kredit- und | 76 | 29.10.2013, S. 63) entstehen, werden innerhalb der Gruppe Kredit- und | ||
77 | Finanzdienstleistungsinstitute gesondert ermittelt und nach Maßgabe des § 16f | 77 | Finanzdienstleistungsinstitute gesondert ermittelt und nach Maßgabe des § 16f | ||
78 | Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 und 5 auf diejenigen Umlagepflichtigen dieser | 78 | Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 und 5 auf diejenigen Umlagepflichtigen dieser | ||
79 | Gruppe verteilt, die | 79 | Gruppe verteilt, die | ||
80 | a) | 80 | a) | ||
81 | nach vorgenanntem Beschluss geprüft oder in eine Prüfung einbezogen werden | 81 | nach vorgenanntem Beschluss geprüft oder in eine Prüfung einbezogen werden | ||
82 | und, | 82 | und, | ||
83 | b) | 83 | b) | ||
84 | den im Anhang des Beschlusses der Europäischen Zentralbank aufgeführten | 84 | den im Anhang des Beschlusses der Europäischen Zentralbank aufgeführten | ||
85 | deutschen Unternehmen zuzurechnen sind oder auf die Artikel 1 Absatz 3 des | 85 | deutschen Unternehmen zuzurechnen sind oder auf die Artikel 1 Absatz 3 des | ||
86 | Beschlusses anzuwenden ist. | 86 | Beschlusses anzuwenden ist. | ||
87 | 2. | 87 | 2. | ||
88 | Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag ist dem Betrag hinzuzurechnen, der nach | 88 | Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag ist dem Betrag hinzuzurechnen, der nach | ||
89 | § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten | 89 | § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten | ||
90 | ermittelt wird. | 90 | ermittelt wird. | ||
91 | (5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung | 91 | (5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung | ||
92 | sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzuwenden. | 92 | sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzuwenden. | ||
93 | (6) § 17d Absatz 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist | 93 | (6) § 17d Absatz 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist | ||
94 | erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden. | 94 | erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden. | ||
95 | (7) Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundesanstalt zusätzlich zu der ihr | 95 | (7) Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundesanstalt zusätzlich zu der ihr | ||
96 | nach diesem Gesetz zugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die Umlage für den | 96 | nach diesem Gesetz zugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die Umlage für den | ||
97 | Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für | 97 | Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für | ||
98 | Finanzmarktstabilisierung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der FMSA- | 98 | Finanzmarktstabilisierung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der FMSA- | ||
99 | Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu erheben. Sie | 99 | Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu erheben. Sie | ||
100 | hat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Stabilisierungsfondsgesetzes in der | 100 | hat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Stabilisierungsfondsgesetzes in der | ||
101 | bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der | 101 | bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der | ||
102 | FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung | 102 | FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung | ||
103 | entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt hat in entsprechender Anwendung | 103 | entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt hat in entsprechender Anwendung | ||
104 | des § 3h Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember | 104 | des § 3h Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember | ||
105 | 2017 geltenden Fassung für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu | 105 | 2017 geltenden Fassung für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu | ||
106 | entrichtenden Umlagebetrag auf der Grundlage der Haushaltsrechnung zu | 106 | entrichtenden Umlagebetrag auf der Grundlage der Haushaltsrechnung zu | ||
107 | ermitteln, die vom Leitungsausschuss der Bundesanstalt für | 107 | ermitteln, die vom Leitungsausschuss der Bundesanstalt für | ||
108 | Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 aufgestellt wurde. Die | 108 | Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 aufgestellt wurde. Die | ||
109 | für das Umlagejahr 2017 geleistete Umlagevorauszahlung ist in entsprechender | 109 | für das Umlagejahr 2017 geleistete Umlagevorauszahlung ist in entsprechender | ||
110 | Anwendung des § 3j Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum | 110 | Anwendung des § 3j Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum | ||
111 | 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei der Festsetzung des jeweiligen | 111 | 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei der Festsetzung des jeweiligen | ||
112 | Umlagebetrages für das Umlagejahr 2017 anzurechnen. Übersteigen die für | 112 | Umlagebetrages für das Umlagejahr 2017 anzurechnen. Übersteigen die für | ||
113 | den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde nach Satz 4 geleisteten | 113 | den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde nach Satz 4 geleisteten | ||
114 | Umlagevorauszahlungen die nach Satz 1 festgesetzten Umlagebeträge, so hat die | 114 | Umlagevorauszahlungen die nach Satz 1 festgesetzten Umlagebeträge, so hat die | ||
115 | Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an die Bundesanstalt die zur | 115 | Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an die Bundesanstalt die zur | ||
116 | Erstattung der überzahlten Umlagevorauszahlungsbeträge erforderlichen Mittel | 116 | Erstattung der überzahlten Umlagevorauszahlungsbeträge erforderlichen Mittel | ||
117 | zu leisten. Übersteigen die für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde | 117 | zu leisten. Übersteigen die für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde | ||
118 | festgesetzten Umlagebeträge nach Satz 1 die nach Satz 4 geleisteten | 118 | festgesetzten Umlagebeträge nach Satz 1 die nach Satz 4 geleisteten | ||
119 | Umlagevorauszahlungen im Sinne von § 3j Absatz 1 des | 119 | Umlagevorauszahlungen im Sinne von § 3j Absatz 1 des | ||
120 | Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden | 120 | Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden | ||
121 | Fassung, so hat die Bundesanstalt die Fehlbeträge im Sinne von § 3j Absatz 2 | 121 | Fassung, so hat die Bundesanstalt die Fehlbeträge im Sinne von § 3j Absatz 2 | ||
122 | Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die von den Umlagepflichtigen an die | 122 | Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die von den Umlagepflichtigen an die | ||
123 | Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bundesanstalt für | 123 | Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bundesanstalt für | ||
124 | Finanzmarktstabilisierung zu leisten. Gleicht die Bundesanstalt in der | 124 | Finanzmarktstabilisierung zu leisten. Gleicht die Bundesanstalt in der | ||
125 | Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018 aus ihrem Haushalt | 125 | Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018 aus ihrem Haushalt | ||
126 | Fehlbeträge aus, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 der | 126 | Fehlbeträge aus, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 der | ||
127 | FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem | 127 | FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem | ||
128 | Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen | 128 | Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen | ||
129 | sind, so sind diese von den Leistungen nach Satz 6 abzuziehen. Fließen dem | 129 | sind, so sind diese von den Leistungen nach Satz 6 abzuziehen. Fließen dem | ||
130 | Haushalt der Bundesanstalt in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni | 130 | Haushalt der Bundesanstalt in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni | ||
131 | 2018 Überschüsse zu, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 | 131 | 2018 Überschüsse zu, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 | ||
132 | der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem | 132 | der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem | ||
133 | Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen | 133 | Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen | ||
134 | sind, so sind diese den Leistungen nach Satz 6 hinzuzurechnen. Auf | 134 | sind, so sind diese den Leistungen nach Satz 6 hinzuzurechnen. Auf | ||
135 | Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für | 135 | Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für | ||
136 | Finanzmarktstabilisierung, die Umlagejahre betreffen, welche dem Umlagejahr | 136 | Finanzmarktstabilisierung, die Umlagejahre betreffen, welche dem Umlagejahr | ||
137 | 2017 vorausgehen, hat die Bundesanstalt die §§ 3f bis 3h und 3j des | 137 | 2017 vorausgehen, hat die Bundesanstalt die §§ 3f bis 3h und 3j des | ||
138 | Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden | 138 | Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden | ||
139 | Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. | 139 | Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. | ||
140 | Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. | 140 | Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. | ||
141 | (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 | 141 | (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 | ||
142 | geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. Fehlbeträge, | 142 | geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. Fehlbeträge, | ||
143 | nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die nach dem 30. Juni | 143 | nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die nach dem 30. Juni | ||
144 | 2018 entstehen und die dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der | 144 | 2018 entstehen und die dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der | ||
145 | Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 und | 145 | Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 und | ||
146 | frühere Umlagejahre nach § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in | 146 | frühere Umlagejahre nach § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in | ||
147 | der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären, gelten | 147 | der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären, gelten | ||
148 | als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von § 16c | 148 | als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von § 16c | ||
149 | Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung. Sie sind dem | 149 | Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung. Sie sind dem | ||
150 | Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt zuzuordnen. | 150 | Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt zuzuordnen. | ||
151 | (9) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung setzt die | 151 | (9) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung setzt die | ||
152 | Vorauszahlung für den Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt für das | 152 | Vorauszahlung für den Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt für das | ||
153 | Umlagejahr 2018 in entsprechender Anwendung des § 3i des | 153 | Umlagejahr 2018 in entsprechender Anwendung des § 3i des | ||
154 | Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden | 154 | Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden | ||
155 | Fassung fest. Die auf der Grundlage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist | 155 | Fassung fest. Die auf der Grundlage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist | ||
156 | von der Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in der ab dem 1. Januar 2018 | 156 | von der Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in der ab dem 1. Januar 2018 | ||
157 | geltenden Fassung auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten Umlagebetrag | 157 | geltenden Fassung auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten Umlagebetrag | ||
158 | anzurechnen. Die Bundesanstalt erhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 | 158 | anzurechnen. Die Bundesanstalt erhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 | ||
159 | nach § 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe, | 159 | nach § 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe, | ||
160 | dass der Festsetzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember | 160 | dass der Festsetzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember | ||
161 | 2017 geltenden Fassung nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde zu legen | 161 | 2017 geltenden Fassung nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde zu legen | ||
162 | sind, die sich nach Abzug des Betrages ergeben, den die Bundesanstalt für | 162 | sind, die sich nach Abzug des Betrages ergeben, den die Bundesanstalt für | ||
163 | Finanzmarktstabilisierung als Vorauszahlung nach Satz 1 festgesetzt hat. § | 163 | Finanzmarktstabilisierung als Vorauszahlung nach Satz 1 festgesetzt hat. § | ||
164 | 16m in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die | 164 | 16m in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die | ||
165 | Erhebung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden. Für das | 165 | Erhebung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden. Für das | ||
166 | Umlagejahr 2019 ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die | 166 | Umlagejahr 2019 ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die | ||
167 | Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. | 167 | Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. | ||
168 | Januar 2018 geltenden Fassung der Teil des abgerechneten Umlagejahres 2017 der | 168 | Januar 2018 geltenden Fassung der Teil des abgerechneten Umlagejahres 2017 der | ||
169 | Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung einzubeziehen ist, der sich auf | 169 | Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung einzubeziehen ist, der sich auf | ||
170 | den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde bezieht. | 170 | den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde bezieht. | ||
171 | (10) § 16e Absatz 1 und 3, § 16f Absatz 1, § 16g Absatz 1, § 16i Absatz 1 und | 171 | (10) § 16e Absatz 1 und 3, § 16f Absatz 1, § 16g Absatz 1, § 16i Absatz 1 und | ||
172 | 2, § 16j Absatz 5 bis 7 sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. | 172 | 2, § 16j Absatz 5 bis 7 sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. | ||
173 | (11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 173 | (11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
174 | Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab | 174 | Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab | ||
175 | dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für | 175 | dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für | ||
176 | das Umlagejahr 2020 anzuwenden. | 176 | das Umlagejahr 2020 anzuwenden. | ||
177 | (12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b | 177 | (12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
178 | Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem 10. Juni | 178 | Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem 10. Juni | ||
179 | 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr | 179 | 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr | ||
180 | 2021 anzuwenden. | 180 | 2021 anzuwenden. | ||
181 | (12) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 | 181 | (12) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 | ||
182 | geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden. | 182 | geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden. | ||
t | t | 183 | (13) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 sind erstmals auf die Umlageabrechnung | ||
184 | 2021 und die Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden. |
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