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(1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist zu bemessen:
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als Bilanzsumme:
(3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 der Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(4) 1In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten haben die Umlagepflichtigen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt. 2Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.
(5) 1Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 4 genannten Unterlagen gewähren. 3Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall die Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. 4Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, hat die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d oder Nummer 2 bestimmten Gruppe zu erfolgen.
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | ||||
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t | 1 | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige | t | 1 | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige |
2 | Finanzdienstleistungen | 2 | Finanzdienstleistungen |
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen im Aufgabenbereich Banken und | f | 1 | (1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen im Aufgabenbereich Banken und |
2 | sonstige Finanzdienstleistungen ist zu bemessen: | 2 | sonstige Finanzdienstleistungen ist zu bemessen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und | 4 | in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und | ||
5 | Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten vorbehaltlich des | 5 | Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten vorbehaltlich des | ||
6 | Absatzes 2 und des § 16g jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des | 6 | Absatzes 2 und des § 16g jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des | ||
7 | einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller | 7 | einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller | ||
8 | Umlagepflichtigen der Gruppe. Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils | 8 | Umlagepflichtigen der Gruppe. Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils | ||
9 | anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz | 9 | anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz | ||
10 | für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei den | 10 | für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei den | ||
11 | Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr | 11 | Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr | ||
12 | maßgebend; | 12 | maßgebend; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW- | 14 | in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW- | ||
15 | Investmentaktiengesellschaften nach dem Wert der von den | 15 | Investmentaktiengesellschaften nach dem Wert der von den | ||
16 | Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Investmentvermögen und den von | 16 | Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Investmentvermögen und den von | ||
17 | extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen | 17 | extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen | ||
18 | Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte | 18 | Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte | ||
19 | aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Investmentvermögen oder zur | 19 | aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Investmentvermögen oder zur | ||
20 | gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das | 20 | gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das | ||
21 | Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Investmentvermögen | 21 | Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Investmentvermögen | ||
22 | und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel | 22 | und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel | ||
23 | aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 101 | 23 | aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 101 | ||
24 | Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2 und 5, § 135 Absatz 3 | 24 | Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2 und 5, § 135 Absatz 3 | ||
25 | und 5, § 148 oder § 158 jeweils in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | 25 | und 5, § 148 oder § 158 jeweils in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | ||
26 | Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr | 26 | Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr | ||
27 | angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. Investmentvermögen, die keine | 27 | angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. Investmentvermögen, die keine | ||
28 | Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, | 28 | Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, | ||
29 | oder Mittel von OGAW-Investmentaktiengesellschaften werden bei der Berechnung | 29 | oder Mittel von OGAW-Investmentaktiengesellschaften werden bei der Berechnung | ||
30 | nach Satz 2 doppelt gewichtet; | 30 | nach Satz 2 doppelt gewichtet; | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
t | 32 | in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister nach dem Verhältnis zwischen | t | 32 | in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister und in der Gruppe |
33 | Schwarmfinanzierungs-Dienstleister jeweils nach dem Verhältnis zwischen der | ||||
33 | der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige | 34 | Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige | ||
34 | umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden | 35 | umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden | ||
35 | Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr | 36 | Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr | ||
36 | umlagepflichtig war. | 37 | umlagepflichtig war. | ||
37 | (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als Bilanzsumme: | 38 | (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als Bilanzsumme: | ||
38 | 1. | 39 | 1. | ||
39 | für Umlagepflichtige der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, | 40 | für Umlagepflichtige der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, | ||
40 | a) | 41 | a) | ||
41 | die in ihrer Bilanz auf der Aktivseite zu mehr als einem Fünftel | 42 | die in ihrer Bilanz auf der Aktivseite zu mehr als einem Fünftel | ||
42 | Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 der Kreditinstituts- | 43 | Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 der Kreditinstituts- | ||
43 | Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Geschäfte | 44 | Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Geschäfte | ||
44 | gekürzte Bilanzsumme, | 45 | gekürzte Bilanzsumme, | ||
45 | b) | 46 | b) | ||
46 | deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Absatz 3 oder Absatz 6 | 47 | deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Absatz 3 oder Absatz 6 | ||
47 | Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis der von ihnen | 48 | Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis der von ihnen | ||
48 | betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder | 49 | betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder | ||
49 | Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der | 50 | Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der | ||
50 | Bilanzsumme, | 51 | Bilanzsumme, | ||
51 | c) | 52 | c) | ||
52 | die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz- oder zahlungsdienstfremde | 53 | die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz- oder zahlungsdienstfremde | ||
53 | Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder | 54 | Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder | ||
54 | Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der | 55 | Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der | ||
55 | Bilanzsumme, | 56 | Bilanzsumme, | ||
56 | d) | 57 | d) | ||
57 | die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns tätig sind, die um ein fiktives | 58 | die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns tätig sind, die um ein fiktives | ||
58 | Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses und die Höhe der | 59 | Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses und die Höhe der | ||
59 | Bilanzsumme begrenzt ist, verminderte Bilanzsumme, | 60 | Bilanzsumme begrenzt ist, verminderte Bilanzsumme, | ||
60 | 2. | 61 | 2. | ||
61 | für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute | 62 | für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute | ||
62 | sowie Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen, die ihre | 63 | sowie Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen, die ihre | ||
63 | Geschäftstätigkeit im Umlagejahr erst aufnehmen, die in der Planbilanz für das | 64 | Geschäftstätigkeit im Umlagejahr erst aufnehmen, die in der Planbilanz für das | ||
64 | erste Geschäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 und Satz 6 des | 65 | erste Geschäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 und Satz 6 des | ||
65 | Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der | 66 | Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der | ||
66 | Anzeigenverordnung oder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des | 67 | Anzeigenverordnung oder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des | ||
67 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme, | 68 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme, | ||
68 | 3. | 69 | 3. | ||
69 | für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, | 70 | für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, | ||
70 | Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten, die | 71 | Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten, die | ||
71 | nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 | 72 | nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 | ||
72 | Nummer 1, auch in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes ermittelten | 73 | Nummer 1, auch in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes ermittelten | ||
73 | Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen | 74 | Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen | ||
74 | Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des | 75 | Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des | ||
75 | Umlagejahres entspricht. | 76 | Umlagejahres entspricht. | ||
76 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von der Bundesanstalt beaufsichtigten | 77 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von der Bundesanstalt beaufsichtigten | ||
77 | Geschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Die abweichenden | 78 | Geschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Die abweichenden | ||
78 | Bilanzsummen nach Satz 1 Nummer 1 sind von der Bundesanstalt nur zu | 79 | Bilanzsummen nach Satz 1 Nummer 1 sind von der Bundesanstalt nur zu | ||
79 | berücksichtigten, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem 1. Juni des auf das | 80 | berücksichtigten, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem 1. Juni des auf das | ||
80 | Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt und das Vorliegen der | 81 | Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt und das Vorliegen der | ||
81 | Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat; | 82 | Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat; | ||
82 | Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben | 83 | Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben | ||
83 | unberücksichtigt. Die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts im Sinne des | 84 | unberücksichtigt. Die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts im Sinne des | ||
84 | Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist durch eine Bescheinigung eines | 85 | Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist durch eine Bescheinigung eines | ||
85 | Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten | 86 | Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten | ||
86 | Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu belegen. | 87 | Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu belegen. | ||
87 | (3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und | 88 | (3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und | ||
88 | extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften, die nicht das ganze | 89 | extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften, die nicht das ganze | ||
89 | Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 der Bruchteil | 90 | Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 der Bruchteil | ||
90 | der jeweiligen Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl | 91 | der jeweiligen Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl | ||
91 | der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der | 92 | der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der | ||
92 | Monate des Umlagejahres entspricht. | 93 | Monate des Umlagejahres entspricht. | ||
93 | (4) In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- | 94 | (4) In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- | ||
94 | und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten haben die | 95 | und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten haben die | ||
95 | Umlagepflichtigen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden | 96 | Umlagepflichtigen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden | ||
96 | Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem | 97 | Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem | ||
97 | Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten | 98 | Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten | ||
98 | mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und | 99 | mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und | ||
99 | geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht | 100 | geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht | ||
100 | worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis | 101 | worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis | ||
101 | 340k des Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung | 102 | 340k des Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung | ||
102 | genügt. Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten | 103 | genügt. Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten | ||
103 | Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen | 104 | Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen | ||
104 | nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften | 105 | nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften | ||
105 | vorgenommen werden. | 106 | vorgenommen werden. | ||
106 | (5) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli nicht vor, | 107 | (5) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli nicht vor, | ||
107 | schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand | 108 | schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand | ||
108 | der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine | 109 | der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine | ||
109 | angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 4 | 110 | angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 4 | ||
110 | genannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im | 111 | genannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im | ||
111 | Regelfall die Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen | 112 | Regelfall die Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen | ||
112 | Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei Daten im Sinne des | 113 | Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei Daten im Sinne des | ||
113 | Satzes 3 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden | 114 | Satzes 3 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden | ||
114 | Geschäftsjahre vor, hat die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen | 115 | Geschäftsjahre vor, hat die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen | ||
115 | Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben | 116 | Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben | ||
116 | nach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d oder Nummer 2 bestimmten Gruppe | 117 | nach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d oder Nummer 2 bestimmten Gruppe | ||
117 | zu erfolgen. | 118 | zu erfolgen. |
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