(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf
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Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind
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nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.
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(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen entstehen
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mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Ansprüche auf
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Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit
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Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.
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(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von
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sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung,
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wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht
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werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.
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