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Sie können sich § 16s FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.
(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Ansprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.
(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.
Erstattung überzahlter Umlagebeträge | Zahlungsverjährung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erstattung überzahlter Umlagebeträge | t | 1 | Zahlungsverjährung |
Erstattung überzahlter Umlagebeträge | Zahlungsverjährung | ||||
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t | 1 | (1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf | t | 1 | (1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt |
2 | Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind | 2 | nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit | ||
3 | nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten. | 3 | dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden | ||
4 | (2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen entstehen | 4 | ist. | ||
5 | mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Ansprüche auf | 5 | (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer | ||
6 | Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit | 6 | Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt | ||
7 | Zahlungseingang bei der Bundesanstalt. | 7 | werden kann. | ||
8 | (3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von | 8 | (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch | ||
9 | sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung, | 9 | 1. | ||
10 | wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht | 10 | schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, | ||
11 | werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. | 11 | 2. | ||
12 | Zahlungsaufschub, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | Stundung, | ||||
15 | 4. | ||||
16 | Eintritt der aufschiebenden Wirkung, | ||||
17 | 5. | ||||
18 | Aussetzung der Vollziehung, | ||||
19 | 6. | ||||
20 | Sicherheitsleistung, | ||||
21 | 7. | ||||
22 | Vollstreckungsaufschub, | ||||
23 | 8. | ||||
24 | eine Vollstreckungsmaßnahme, | ||||
25 | 9. | ||||
26 | Anmeldung im Insolvenzverfahren, | ||||
27 | 10. | ||||
28 | Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, | ||||
29 | 11. | ||||
30 | Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den | ||||
31 | Umlageschuldner zum Ziel hat, oder | ||||
32 | 12. | ||||
33 | Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des | ||||
34 | Umlagepflichtigen. | ||||
35 | (4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 | ||||
36 | genannten Maßnahmen dauert fort, bis | ||||
37 | 1. | ||||
38 | der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die | ||||
39 | Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist, | ||||
40 | 2. | ||||
41 | bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem | ||||
42 | sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist, | ||||
43 | 3. | ||||
44 | das Insolvenzverfahren beendet ist, | ||||
45 | 4. | ||||
46 | der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist | ||||
47 | oder hinfällig wird, | ||||
48 | 5. | ||||
49 | die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das | ||||
50 | die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, oder | ||||
51 | 6. | ||||
52 | die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des | ||||
53 | Umlagepflichtigen beendet ist. | ||||
54 | (5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf | ||||
55 | den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des | ||||
56 | Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue | ||||
57 | Verjährungsfrist. | ||||
58 | (6) Wird die Festsetzung des Umlagebetrages angefochten, erlöschen die | ||||
59 | Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die | ||||
60 | Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise | ||||
61 | erledigt hat. Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende | ||||
62 | Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen werden. |
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